Rn. 300

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Betriebsaufspaltung hat ihren Ursprung in der zivilrechtlichen Überlegung (auch s Rn 310), wertvolles AV (Grundbesitz, Patente, wertvolle Maschinen) der operativ tätigen (Betriebs-)KapGes nicht als EK zuzuführen (im Insolvenzfall Teil der Masse), sondern nur pachtweise zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Pachtzahlungen verlagert sich – soweit Neu- und Ersatzinvestitionen übersteigend – Liquidität tendenziell in das Besitz-Unternehmen. Bei Darlehensgewährung zurück an die Betriebs-KapGes (Hinweis auf den Nachrang gegenüber den Forderungen von Insolvenzgläubigern, es sei denn, Beteiligung unter 10 % ohne Geschäftsführung, § 39 Abs 1 Nr 5, Abs 5 InsO).

Betriebswirtschaftlich betrachtet liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn mindestens zwei Unternehmen sachlich und personell so eng verbunden sind, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Wirtschaftseinheit darstellen.

Durch das höchstrichterlich schon vom RFH (ua s RFH RStBl 1945,34) entwickelte Rechtsinstitut der "Betriebsaufspaltung" wird – abgestellt auf den Regelfall – eine von Einzelpersonen oder GbR/PersGes durchgeführte Verpachtung von WG des AV an eine Betriebs-KapGes, die, isoliert betrachtet, nur vermögensverwaltend ist (es sei denn, es kommt § 15 Abs 3 EStG zur Anwendung), als gewerbliche Tätigkeit iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 EStG und § 2 Abs 1 GewStG umqualifiziert.

Eine gesetzliche Verankerung der Tatbestandsmerkmale der Betriebsaufspaltung erfolgte erstmals in § 50i S 3 EStG idF AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809; s vor § 1 Rn 210 (Bitz). Der Satz lautet wie folgt:

Zitat

"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn WG vor dem 29.06.2013 BV einer PersGes geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, weil der StPfl sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt."

Aus der Spezialregelung § 50i S 3 EStG aF zu DBA (inzwischen § 50i Abs 1 S 4 EStG: s Rn 18b und s § 50i Rn 2 und 4 (Loose)) eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Betriebsaufspaltung mit den Rechtsfolgen gemäß s Rn 301 herzuleiten, ist aber nicht zwingend, so zu Recht Prinz, DB 2013, 1378. Nach Crezelius, FR 2013, 1068, 1070 zeigt sich hier deutlich, dass der Steuergesetzgeber sich in einem nicht kodifizierten Subsystem verläuft und plädiert deshalb für ein zumindest restriktives Verständnis des "Konstrukts" (auch s Rn 305).

Wegen der Rechtsfolgen im Einzelnen s Rn 301, Kritik dazu s Rn 305.

Wegen der Grundformen der Betriebsaufspaltung und den möglichen Rechtsträgern s Rn 302.

Wegen der zivil- und arbeitsrechtlichen Aspekte und der steuerlichen Vor- und Nachteile einer Unternehmensspaltung im Einzelnen s Rn 310ff.

Wegen der steuerlichen Aspekte der Begründung einer Betriebsaufspaltung s Rn 375, der Beendigung s Rn 400–416.

Wegen der Abgrenzung zur Mitunternehmerschaft (Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor Sonder-BV) und zur Betriebsverpachtung im Ganzen s Rn 29.

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