Rn. 1a

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 15 Abs 1 EStG hat seinen Ursprung in § 7 EStG 1920.

Zuvor sprach das EStG 1891 noch von der "stpfl Erwerbsgesellschaft", besteuerte jedoch tatsächlich nicht die Gesellschaft als solche, sondern nur die einzelnen Gesellschafter.

In § 13 Abs 2 Nr 2 des Preußischen EStG v 19.06.1906 hieß es bereits: "Der von einer nicht nach § 1 Nr 4 bis 6 stpfl Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils zuzurechnen."

§ 7 EStG 1920 machte den stpfl Gesellschafter vom "Teilhaber" zum "Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs". Zudem weitete § 7 Nr 3 EStG 1920 den Bereich gewerblicher Einkünfte aus PersGes aus, indem es Vergütungen für Mühewaltungen der Gesellschafter und nicht nur, wie bisher, erfolgsabhängige Vergütungen mit einbezog. § 7 EStG 1920 umfasste gemäß

  • Nr 1: die Einnahmen aus gewerblichen Unternehmen
  • Nr 2: die Vergütungen (Tantiemen) sowie die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, welche auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen entfallen
  • Nr 3: bei Gesellschaftern ihren Anteil am Geschäftsgewinn zzgl etwaiger besonderer Vergütungen für Mühewaltungen im Interesse der Gesellschaft für deren Rechnung.

§ 29 EStG 1925 hat die Nr 2 und Nr 3 beibehalten, Nr 1 redaktionell geändert.

Das EStG 1934 brachte weitgehend die heutige Fassung des § 15 Abs 1 EStG

Die amtliche Begründung zu § 15 EStG 1934 (RStBl 1935, 42) führt aus:

Zitat

§ 15 entspricht der bisherigen Regelung ohne wesentliche sachliche Änderungen. Die ausdrückliche Einbeziehung der aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung herrührenden Einkünfte in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einbeziehung der Vergütungen an Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG ist durch die Rücksichtnahme auf das kommende reichsrechtliche Gewerbesteuergesetz veranlasst. Die aufgrund des § 15 getroffenen Ermittlungen sollen unmittelbar für die Feststellung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns verwendet werden.

Der Begriff des Gewerbebetriebs bzw gewerblichen Unternehmens in § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG wurde erstmals definiert durch das StEntlG 1984, BStBl I 1984, 14: nachfolgend s Rn 1c u im Einzelnen s Rn 117ff.

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 wurde Abs 1 S 3 eingefügt. Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung desStPfl oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt – wie schon zuvor nach der Übergangsregelung in § 52 Abs 15 S 10 u 11 EStG aF – der Entnahmegewinn außer Ansatz.

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