I. Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift des § 14a EStG, welche – anders als die Überschrift vermuten lässt – drei unterschiedliche Begünstigungen enthält, diente zum einen der Verbesserung der Agrarstruktur sowie zum anderen zusätzlich der Mobilisierung von Baulandflächen (Abs 4).

  • Die Abs 1–3 begünstigten bis Ende 2000 über die allg ermäßigte Besteuerung des § 14 EStG hinausgehend die Veräußerung bzw Aufgabe kleinerer (auf Dauer nicht überlebensfähiger) landwirtschaftlicher Betriebe mit zuletzt einem Freibetrag von 150 000 DM (bei Einkünftegrenzen von 35 000/70.000 DM (Ehegatten)).

    § 14a Abs 13 EStG galt nur für inländische Betriebe und auch nur für Betriebe mit Einkünften aus LuF. Wurde danach zB ein bisheriger luf Betrieb durch Strukturwandel zum Gewerbebetrieb, war eine Begünstigung nach Abs 1–3 (ab diesem Zeitpunkt) ausgeschlossen.

  • Abs 4 iVm Abs 6 EStG begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.12.2005 die Abfindung weichender Erben und sollte so die Überlebensfähigkeit der in die nächste Generation übergebenen luf Betriebe sichern helfen.

    Nach § 14a Abs 4 EStG wurden Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Teilen des zu einem luf Betriebs gehörenden Grund und Bodens zur Abfindung weichender Erben nur insoweit der Besteuerung unterworfen, als sie den Betrag von 61 800 EUR überstiegen und das Einkommen desjenigen, der den Gewinn verwirklicht, die Einkommensgrenze von 18 000 EUR nicht überschritten hat.

  • Der ebenfalls Ende 2000 ausgelaufene Abs 5 hatte zum Ziel, mittels begünstigt besteuerter Grundstücksveräußerungen vorhandene Betriebsschulden zu tilgen.

    § 14a Abs 5 EStG sah zuletzt einen Freibetrag (90 000 DM) für Gewinne aus Grundstücksveräußerungen vor, wenn der Erlös zur Tilgung bestimmter "Altschulden" verwendet worden ist (Einkommensgrenzen 35 000/70.000 DM (Ehegatten)).

II. Zeitlicher Anwendungsbereich des § 14a EStG

 

Rn. 2

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

§ 14a Abs 1–3 EStG war durch das 2. StÄndG 1971 (BGBl I 1971, 373) in das EStG aufgenommen worden. Die Vorschrift ist dann verschiedentlich geändert worden. Die letzte Änderung erfolgte durch das JStG 1996 (BStBl I 1995, 438): weitere Verlängerung bis 31.12.2000 mit gleichzeitiger Anhebung der Einkünftegrenze auf 35 000/70.000 DM (Ehegatten), Anhebung des Freibetrags auf 150 000 DM.

 

Rn. 3

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift des § 14a Abs 4 EStG, die ebenfalls mit dem 2. StÄndG 1971 eingeführt worden war, wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert bzw in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1979 ganz aufgehoben. Sie wurde durch StBereinG 1986 v 19.12.1985 wieder eingefügt und danach mehrmals angepasst. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) wurde die Geltungsdauer der Vorschrift ein weiteres Mal verlängert, und zwar nunmehr bis 31.12.2005. Mit StEuglG v 19.12.2000, BGBl I 2000, 1790 wurden die in § 14a Abs 4 EStG ausgewiesenen DM-Beträge in EUR-Beträge umgerechnet und nach oben gerundet (Freibetrag nach § 14a Abs 4 S 1 EStG 61 800 EUR, Einkommensgrenze nach § 14a Abs 4 S 2 Nr 2 EStG 18 000 EUR).

Die Begünstigung nach § 14a Abs 4 EStG ist mit Ablauf des 31.12.2005 ersatzlos ausgelaufen. Begünstigt waren danach nur noch Gewinne aus Grundstücksveräußerungen bzw -entnahmen, die vor dem 01.01.2006 erfolgt sind. Dagegen konnte die schenkweise Übereignung des vor dem 01.01.2006 entnommenen Grundstücks bzw die Schenkung des Geldbetrags aus einer vor dem 01.01.2006 erfolgten Grundstücksveräußerung noch bis spätestens 31.12.2006 erfolgen (§ 14a Abs 4 S 2 Nr 1 EStG).

 

Rn. 4

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

§ 14a Abs 5 EStG wurde durch das StBereinG 1986 (BStBl I 1985, 735) eingeführt. Die Vorschrift ist dann verschiedentlich geändert worden. Mit JStG 1996 (BStBl I 1995, 438) wurde die Geltungsdauer der Vorschrift nochmals bis 31.12.2000 verlängert bei gleichzeitiger Anhebung der Einkommensgrenzen auf nunmehr 35 000/70.000 DM.

 

Rn. 5

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift des § 14a EStG wird wegen Zeitablaufs (s Rn 2–4) hier nicht mehr kommentiert.

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