Rn. 2

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

§ 14a Abs 1–3 EStG war durch das 2. StÄndG 1971 (BGBl I 1971, 373) in das EStG aufgenommen worden. Die Vorschrift ist dann verschiedentlich geändert worden. Die letzte Änderung erfolgte durch das JStG 1996 (BStBl I 1995, 438): weitere Verlängerung bis 31.12.2000 mit gleichzeitiger Anhebung der Einkünftegrenze auf 35 000/70.000 DM (Ehegatten), Anhebung des Freibetrags auf 150 000 DM.

 

Rn. 3

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift des § 14a Abs 4 EStG, die ebenfalls mit dem 2. StÄndG 1971 eingeführt worden war, wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert bzw in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1979 ganz aufgehoben. Sie wurde durch StBereinG 1986 v 19.12.1985 wieder eingefügt und danach mehrmals angepasst. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) wurde die Geltungsdauer der Vorschrift ein weiteres Mal verlängert, und zwar nunmehr bis 31.12.2005. Mit StEuglG v 19.12.2000, BGBl I 2000, 1790 wurden die in § 14a Abs 4 EStG ausgewiesenen DM-Beträge in EUR-Beträge umgerechnet und nach oben gerundet (Freibetrag nach § 14a Abs 4 S 1 EStG 61 800 EUR, Einkommensgrenze nach § 14a Abs 4 S 2 Nr 2 EStG 18 000 EUR).

Die Begünstigung nach § 14a Abs 4 EStG ist mit Ablauf des 31.12.2005 ersatzlos ausgelaufen. Begünstigt waren danach nur noch Gewinne aus Grundstücksveräußerungen bzw -entnahmen, die vor dem 01.01.2006 erfolgt sind. Dagegen konnte die schenkweise Übereignung des vor dem 01.01.2006 entnommenen Grundstücks bzw die Schenkung des Geldbetrags aus einer vor dem 01.01.2006 erfolgten Grundstücksveräußerung noch bis spätestens 31.12.2006 erfolgen (§ 14a Abs 4 S 2 Nr 1 EStG).

 

Rn. 4

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

§ 14a Abs 5 EStG wurde durch das StBereinG 1986 (BStBl I 1985, 735) eingeführt. Die Vorschrift ist dann verschiedentlich geändert worden. Mit JStG 1996 (BStBl I 1995, 438) wurde die Geltungsdauer der Vorschrift nochmals bis 31.12.2000 verlängert bei gleichzeitiger Anhebung der Einkommensgrenzen auf nunmehr 35 000/70.000 DM.

 

Rn. 5

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift des § 14a EStG wird wegen Zeitablaufs (s Rn 2–4) hier nicht mehr kommentiert.

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