Rn. 1

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift des § 14a EStG, welche – anders als die Überschrift vermuten lässt – drei unterschiedliche Begünstigungen enthält, diente zum einen der Verbesserung der Agrarstruktur sowie zum anderen zusätzlich der Mobilisierung von Baulandflächen (Abs 4).

  • Die Abs 1–3 begünstigten bis Ende 2000 über die allg ermäßigte Besteuerung des § 14 EStG hinausgehend die Veräußerung bzw Aufgabe kleinerer (auf Dauer nicht überlebensfähiger) landwirtschaftlicher Betriebe mit zuletzt einem Freibetrag von 150 000 DM (bei Einkünftegrenzen von 35 000/70.000 DM (Ehegatten)).

    § 14a Abs 13 EStG galt nur für inländische Betriebe und auch nur für Betriebe mit Einkünften aus LuF. Wurde danach zB ein bisheriger luf Betrieb durch Strukturwandel zum Gewerbebetrieb, war eine Begünstigung nach Abs 1–3 (ab diesem Zeitpunkt) ausgeschlossen.

  • Abs 4 iVm Abs 6 EStG begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.12.2005 die Abfindung weichender Erben und sollte so die Überlebensfähigkeit der in die nächste Generation übergebenen luf Betriebe sichern helfen.

    Nach § 14a Abs 4 EStG wurden Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Teilen des zu einem luf Betriebs gehörenden Grund und Bodens zur Abfindung weichender Erben nur insoweit der Besteuerung unterworfen, als sie den Betrag von 61 800 EUR überstiegen und das Einkommen desjenigen, der den Gewinn verwirklicht, die Einkommensgrenze von 18 000 EUR nicht überschritten hat.

  • Der ebenfalls Ende 2000 ausgelaufene Abs 5 hatte zum Ziel, mittels begünstigt besteuerter Grundstücksveräußerungen vorhandene Betriebsschulden zu tilgen.

    § 14a Abs 5 EStG sah zuletzt einen Freibetrag (90 000 DM) für Gewinne aus Grundstücksveräußerungen vor, wenn der Erlös zur Tilgung bestimmter "Altschulden" verwendet worden ist (Einkommensgrenzen 35 000/70.000 DM (Ehegatten)).

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