Rn. 152

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Eine gewinnrealisierende Betriebszerschlagung liegt aber vor, wenn der LuF seinen luf Betrieb dergestalt auf seine Kinder aufteilt, dass jedes seinem (gerechten) Anteil nach entsprechende Grundstücksflächen erhält (BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 431; BFH v 17.05.2018, BFH/NV 2018, 1249 Rz 33; dies gilt unabhängig davon, ob der luf Betrieb vormals selbst bewirtschaftet wurde o im Übertragungszeitpunkt bereits verpachtet war; aber s Rn 154ff). Gleiches gilt, wenn einem Kind eine wesentliche Betriebsgrundlage zu Eigentum übertragen u die andere verpachtet o unentgeltlich überlassen wird o diese von den Eltern trotz Aufgabe der aktiven Bewirtschaftung zurückbehalten wird (BFH v 01.02.1990, BStBl II 1990, 428). Die Kinder erhalten dann jeweils PV; diese Eigenschaft setzt sich bei ihnen fort, solange sie die erhaltenen Grundstücke nicht wiederum selbst bewirtschaften o von einem Dritten für ihre Rechnung u Gefahr bewirtschaften lassen (BFH v 02.02.1989, BStBl II 1989, 504). Eine unentgeltliche Überlassung an Dritte, welche die überlassenen Flächen lediglich "sauber" halten sollen, gilt hingegen nicht als Selbstbewirtschaftung (BFH v 26.09.2013, BFH/NV 2014, 324).

Die Rechtsfolgen einer Betriebszerschlagung treten allerdings dann nicht ein, wenn von der Hofübergabe ein o mehrere weichende Erben mit Grundstücksflächen abgefunden werden, weil die Abfindungsgrundstücke unabhängig von ihrer Größe regelmäßig keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (s Rn 33) o die den bisherigen landw Betrieb bildenden Grundstücke nicht einzeln auf die Kinder übertragen werden, sondern zu (Mit-)Eigentum (entweder in Bruchteilsgemeinschaft oder zur gesamten Hand), weil die Kinder dann nicht einzelne WG, sondern jeweils einen Mitunternehmeranteil erhalten (BFH v 15.04.2010, BFH/NV 2010, 1785 zur Übertragung von Bruchteilseigentum; BFH v 06.04.2010, BStBl II 2011, 261 zu den Voraussetzungen einer buchwertneutralen Übertragung eines Mitunternehmeranteils allg).

 

Rn. 152a

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Soll ein luf Betrieb nicht im Ganzen auf einen Hofnachfolger übergehen, sondern unter den vorhandenen Kindern geteilt werden, kann die an sich damit verbundene zwangsweise Betriebsaufgabe durch folgende Ausweichgestaltungen abgewendet werden:

(1) Aufnahme der Kinder in eine neu zu gründende GbR. Aus dieser scheiden dann die Eltern – zB gegen Gewährung von Altenteilsleistungen – aus, so dass der luf Betrieb dann allein den Kindern gehört;
(2) Übertragung des gesamten Betriebs zu Bruchteilen auf die Kinder u anschließende Weiterbewirtschaftung durch diese im Rahmen einer GbR (s Rn 152);
(3) Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer von den Kindern zu bildenden GbR.

Führen die Kinder jeweils die GbR fort, wollen sie aber statt Miteigentum alleiniges Eigentum an einzelnen Grundstücken haben, kann dies unter Anwendung des § 6 Abs 5 S 3 EStG erfolgsneutral geschehen. In einem zeitlich (der GbR-Gründung) nachfolgenden Schritt könnten sich die Kinder aber auch vollständig auseinandersetzen, in dem sie die GbR im Wege einer Realteilung gem § 16 Abs 3 S 2 EStG auflösen; die jeweils zugewiesenen Grundstücke gehen dann in das BV eines jeden Realteilers über. Eine Selbstbewirtschaftung der erhaltenen landw Grundstücke durch den jeweiligen Realteiler ist nur dann erforderlich, wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Zeitpunkt der Realteilung bereits verpachtet war (s Rn 91), nicht dagegen dann, wenn die Realteilung die ihnen zugewiesenen Flächen erstmalig verpachten, denn in diesem Fall können sie erstmalig ihr Verpächterwahlrecht ausüben.

 

Rn. 153

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (Zwangs-)Betriebsaufgabe vor, so bedarf es hierfür keiner zusätzlichen Aufgabeerklärung (BFH v 19.01.1983, BStBl II 1983, 412). Wurde die (Zwangs-)Betriebsaufgabe nicht erklärt bzw blieb sie unentdeckt, können die Besteuerungsfolgen nicht mehr gezogen werden, wenn das Jahr der Aufgabe bereits nach abgabenrechtlichen Bestimmungen verjährt ist (BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 431).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge