Rn. 185

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Veräußerungspreis ist die Gegenleistung, die der Veräußerer vom Erwerber erlangt, insb also der Anspruch auf den Kaufpreis o auf ein Tauschobjekt (BFH v 19.01.1978, BStBl II 1978, 295 mwN). Der Veräußerungspreis setzt sich regelmäßig aus verschiedenen Einzelteilen zusammen. Diese Einzelteile teilen einheitlich das Schicksal dessen, was als Kaufpreis für die einzelnen WG bestimmt ist.

 

Rn. 186

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Danach gehören auch Entschädigungen (zB eine Pachtaufhebungsentschädigung, BFH v 05.12.1995, BStBl II 1996, 281 unter 5., o eine Brandversicherungsentschädigung, BFH v 11.03.1982, BStBl II 1982, 707), die bei der Veräußerung eines Betriebs o Teilbetriebs im Kaufpreis enthalten sind, zum Veräußerungsgewinn, wenn das schädigende Ereignis der Auslöser für eine Betriebsaufgabe war; auf die vertragliche Bezeichnung der einzelnen Teile des Veräußerungspreises kommt es nicht an. So gehören sowohl Entschädigungen für wegfallende Gewinnaussichten bei der Veräußerung eines luf Betriebs zum Veräußerungserlös (RFH v 23.03.1933, RStBl 1933, 635) als auch erstattete Umzugskosten u Vergütungen, die für den optimalen Bodenzustand gezahlt werden (BFH v 20.05.1965, BStBl III 1965, 446).

Auch Entschädigungen für die stehende Ernte und das Feldinventar (ggf vermindert um eine vom abziehenden Landwirt bei der früheren Übernahme geleistete u steuerlich noch nicht berücksichtigte derartige Entschädigung) gehören zum Veräußerungserlös; Gleiches gilt auch für den Erlass einer Verbindlichkeit, wenn dieser in sachlichen u zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe des Betriebs steht (BFH v 26.01.1989, BStBl II 1989, 456).

 

Rn. 187

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zum Veräußerungspreis gehört auch ein in Rechnung gestellter Umsatzsteuerbetrag (BFH v 17.01.1989, BStBl II 1989, 563); dieser führt jedoch regelmäßig zu keiner Erhöhung des Veräußerungsgewinns, weil – die in gleicher Höhe – entstehende USt Teil der Veräußerungskosten ist (BFH v 27.10.1977, BStBl II 1978, 100).

Anders ist es jedoch, wenn der Veräußerer der Umsatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegt; in diesem Fall kann eine USt in Rechnung gestellt u vereinnahmt werden, obwohl der Veräußerer die USt nicht an das FA abführen muss. Eine durch einen nach § 24 UStG pauschalierenden LuF anlässlich einer Betriebsveräußerung bzw Einbringung des Betriebs in eine PersGes in Rechnung gestellte u vereinnahmte USt ist somit Bestandteil des Veräußerungs- bzw Einbringungsgewinns; dies gilt unabhängig davon, ob die Einbringung zum Buchwert, zu Zwischenwerten oder zum gemeinen Wert erfolgt (BFH v 20.04.1995, BStBl II 1995, 708). Erfolgt die Einbringung zum Buchwert, ist der in Höhe der vereinnahmten, aber nicht abzuführenden USt, entstehende Einbringungsgewinn nach dem Normaltarif zu besteuern (BFH v 29.10.1987, BStBl II 1988, 374).

Gleiches gilt für einen LuF, der seinen Gewinn bis zur Veräußerung bzw Einbringung nach § 13a EStG ermittelt; dies hat zur Folge, dass die vereinnahmte USt nicht in die zeitanteilige Umrechnung des Gewinns nach § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG einzubeziehen, sondern nach § 4a Abs 2 Nr 1 S 2 EStG dem Gewinn des Kj hinzuzurechnen ist, in dem der Einbringungsgewinn entstanden ist.

 

Rn. 188

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Teil des Veräußerungspreises ist auch eine Verpflichtung des Erwerbers, den Veräußerer von einer betrieblichen Schuld gegenüber einem Dritten o von einer betrieblichen, zu Recht nicht bilanzierten Schuld, zB einer betrieblichen Versorgungsverpflichtung, durch befreiende Schuldübernahme o durch Schuldbeitritt mit befreiender Wirkung im Innenverhältnis freizustellen (BFH v 28.09.1967, BStBl II 1968, 76). Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Freistellung von einer dinglichen Last, die ihrem Rechtsinhalt nach einer rein schuldrechtlichen Verpflichtung gleichwertig ist, zB die Übernahme einer Nießbrauchslast (BFH v 12.01.1983, BStBl II 1983, 595).

 

Rn. 189

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bei Vermögensübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge vereinbarte Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen sowie die Übernahme nicht zum übergebenen BV gehörender Verbindlichkeiten erhöhen grundsätzlich die Veräußerungserlöse des Übergebers (BFH v 05.07.1990, BStBl II 1991, 847). Sie führen jedoch dann nicht zu einem Veräußerungsgewinn, wenn die Veräußerungserlöse das Kapitalkonto des übernommenen Betriebs nicht übersteigen (sog Einheitstheorie, s BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 35; s Rn 167). Versorgungsleistungen stellen dagegen als vorbehaltene Vermögenserträge kein Entgelt dar (BFH v 05.07.1990, aaO, u BFH v 15.07.1991, BStBl II 1992, 78).

 

Rn. 190

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Erwirbt jemand in Wege vorweggenommener Erbfolge einen luf Betrieb unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs des bisherigen Eigentümers u veräußert er den Betrieb während der Dauer des Nießbrauchs, so ist regelmäßig dem Nießbrauchsverpflichteten der Veräußerungsgewinn zuzurechnen (s Rn 8). Der Veräußerungserlös kann in diesem Fall auch nicht um den Wert des Nießbra...

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