Rn. 230
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Veräußerungsgewinne iSd § 14 EStG sind von der zeitanteiligen Aufteilung des Wj-Gewinns iSd § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG auszuscheiden u dem Gewinn des Kj hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind (§ 4a Abs 2 Nr 1 S 2 EStG); dies gilt auch für Veräußerungsverluste (s § 13 Rn 159c (Mitterpleininger)). Der Gewinn ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums entstanden; unbeachtlich ist sowohl der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung als auch der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts.
Rn. 231
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über mehrere VZ, bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge nach den allg Gewinnrealisierungsgrundsätzen (BFH v 19.05.2005, BStBl II 2005, 637).
Rn. 232–234
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
vorläufig frei
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