Rn. 175
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Kosten im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs bzw Mitunternehmeranteils, wie zB Beratungs- u Notarkosten, können aufgrund ihrer privaten Veranlassung nicht als BA abgezogen werden, denn aus betrieblicher Sicht sind Aufwendungen infolge einer bestimmten Unternehmensnachfolge nicht betrieblich veranlasst, da der Betrieb kein Interesse daran hat, dass ein bestimmter Betriebsnachfolger den Betrieb übernimmt. Folgerichtig sind zB Notarkosten für eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge keine BA der Gesellschaft (BFH v 16.04.2015, BFH/NV 2015, 1085). Offen gelassen hat der BFH allerdings, ob der übernehmende Gesellschafter die Notarkosten als Sonder-BA abziehen kann; dies könnte mE der Fall sein, wenn ein besonderes steuerlich anzuerkennendes Interesse an einer bestimmten Person als neuer Gesellschafter o Betriebsinhaber nachgewiesen werden kann (was bei luf Betrieben allerdings nur schwer vorstellbar ist).
Rn. 176
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für Übertragungen von Todes wegen, denn der Erbfall ist stets dem privaten Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass die damit in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich irrelevant sind (BFH v 17.06.1999, BStBl II 1999, 600).
Rn. 177
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Entsteht infolge eines Erbfalls eine Erbengemeinschaft u setzt sich diese dann später auseinander, können die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ebenfalls nicht als BA bzw ggf als Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt werden. Die anders lautende Rspr des BFH (BFH v 07.07.2013, BStBl II 2014, 878) ist auf Erbauseinandersetzungen über PV ergangen u kann nicht ohne Weiteres auf Erbauseinandersetzungen von BV übertragen werden.
Rn. 178–179
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
vorläufig frei
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