Rn. 118

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Vorschrift des § 13 Abs 6 EStG ist durch das BewÄndG 1971 (BGBl I 1971, 1157, BStBl I 1971, 362) in das EStG eingefügt worden. Hier ist der Fall angesprochen, dass WG aus einem luf Betrieb auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb iS des § 34 Abs 6a BewG einer Erwerbs- u Wirtschaftsgenossenschaft o eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen werden. Bei dem der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb iSd § 34 Abs 6a BewG muss es sich um einen Betrieb handeln, der die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt.

 

Rn. 119

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Es ist zu unterscheiden zwischen

(1) der Überlassung von Vieheinheiten nach § 51a Abs 1d BewG unter Beschränkung der Möglichkeiten für den eigenen Betrieb (s Rn 35–41),

(2) der Übertragung von WG auf eine Körperschaft iS des § 51a BewG o

(3) der Einbringung einzelner WG o Betriebe (Teilbetriebe) in eine Mitunternehmerschaft.

Unter § 13 Abs 6 S 1 EStG fällt nur die Maßnahme nach (2).

Die einzelnen WG (gleichviel ob beweglich o unbeweglich, ob abnutzbar o nicht abnutzbar, ob materieller o immaterieller Natur, sowie auch UV), die auf die Genossenschaft o den Verein übertragen werden, werden zunächst entnommen. Es entsteht aus dem Ansatz des Teilwerts (s § 6 Abs 1 Nr 4 EStG) ein Entnahmegewinn. Die WG werden sodann in die Genossenschaft o den Verein gegen Mitgliedsrechte eingelegt. Der Entnahmegewinn ist aber nach § 13 Abs 6 EStG begünstigt. Die auf den Entnahmegewinn entfallende ESt kann auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen entrichtet werden. Der einzelne Teilbetrag muss mindestens 1/5 der darauf entfallenden ESt betragen (wegen deren Berechnung vgl Leingärtner, Kap 7, Rz 37ff).

Es handelt sich hierbei nicht um eine Stundung iSd § 222 AO mit der Folge einer etwaigen Verzinsungspflicht nach § 234 AO.

§ 13 Abs 6 EStG gilt nicht für die Fälle, in denen ein ganzer Betrieb o ein Teilbetrieb übertragen wird; in diesen Fällen liegt eine Veräußerung iSd § 14 EStG vor, soweit der Vorgang nicht durch das UmwStG erfasst wird.

Bringt der LuF einzelne WG seines Betriebs in eine in der Form einer Mitunternehmerschaft geführte Tierhaltungskooperation ein, bei der er wiederum Mitunternehmer ist (s oben (3)), gelten die Vorschriften des § 6 Abs 5 S 3 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge