Biedermann, Die Betriebsteilung in der Landwirtschaft, INF 1983, 438;

Freudenberg, Betriebsteilungen in der LuF, INF 1989, 177;

Märkle, Die Betriebsunterbrechung u der ruhende luf Betrieb in der Ertragsbesteuerung, BB 2002, 17.

Verwaltungsanweisungen:

OFD Han v 25.07.2008, ESt-Kartei LuF ND § 13 EStG, Nr 1.28.

 

Rn. 186

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Betriebsteilungen bisher einheitlich einem Eigentümer o einer Mitunternehmerschaft zuzurechnender luf Betriebe sind eine Folge der sich verändernden Produktionsstrukturen in der Landwirtschaft. Durch die Teilung eines bisher einheitlichen Betriebs in mehrere selbstständige Betriebe sollen insb Transferleistungen und steuerliche Vorschriften (§ 13 Abs 1 Nr 1 EStG, § 13a Abs 1 Nr 2 u 3 EStG, § 141 Abs 1 Nr 1–5 AO, § 51 Abs 1 BewG, § 51 EStDV usw) unterlaufen bzw mehrfach genutzt werden.

 

Rn. 187

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Betriebsteilungen sind möglich in Form der

  • Aufteilung eines bisher einheitlich geführten Betriebes in mehrere Einzelbetriebe in der Hand des bisherigen Eigentümers,
  • Übereignung o Verpachtung von Betriebsteilen an Angehörige,
  • Gründung von Gesellschaften mit Angehörigen o fremden Dritten.
 

Rn. 187a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die steuerliche Anerkennung setzt zum einen eine Aufteilung der WG und zum anderen eine konsequente organisatorische Trennung der personellen, sachlichen u der anderen Produktionsmittel voraus (BFH v 13.10.1988, BStBl II 1989, 7). Erforderlich ist danach also eine getrennte Buchführung, ein gesonderter Einkauf von Produktionsmitteln, eine zeitnahe u vollständige Verrechnung der gegenseitig erbrachten Dienst-/Werkleistungen, eine zutreffende Zuordnung der Arbeitskräfte u Regelungen zur Gülleentsorgung; die im Betrieb vorhandenen Fütterungsanlagen müssen technisch eine Trennung des verbrauchten Futters ermöglichen. Darüber hinaus ist ein getrenntes Auftreten bei Behörden/Banken/Verbänden/Sozialversicherung erforderlich, eine jeweils eigene EU-Betriebsnummer u von jedem gesondert gestellte Fördermittelanträge usw).

Unbeachtlich ist, dass die Betriebsteilung auf außerbetrieblichen (zB steuerlichen o familienrechtlichen) Gesichtspunkten beruht (BFH v 22.08.1951, BStBl III 1951, 181). Im Hinblick auf die mit einer Betriebsteilung verbundenen steuerlichen wie außersteuerlichen Folgen stellt die FinVerw hohe Anforderungen an Form u Inhalt der Verträge u deren Durchführbarkeit (s OFD Han v 25.07.2008, ESt-Kartei LuF ND, § 13 EStG, Karte 1.28).

Kann die Betriebsteilung steuerlich nicht anerkannt werden, hat dies zur Folge, dass die aus dem ungeteilten Betrieb erzielten Erträge wie vor Betriebsteilung dem/den jeweiligen Nutzungsberechtigten zuzurechnen sind (aA Leingärtner/Stallbold, Kap 14 Rz 19ff: danach soll sich die Nichtanerkennung von einzelnen Vertragsbestandteilen nur auf die jeweilige Höhe des Gewinns, nicht aber auf deren Zurechnung auswirken). Umsatzsteuerrechtlich können aber gleichwohl zwei getrennte Unternehmen vorliegen (BFH v 22.08.1994, BFH/NV 1995, 552).

 

Rn. 187b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wegen Beispielsfällen für die verschiedenen Arten der Betriebsteilung s Leingärtner/Stallbold, Kap 14 Rz 29ff.

 

Rn. 188

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Werden im Zuge der Betriebsteilung auch WG auf Angehörige übertragen, führt dies grundsätzlich zur Aufdeckung stiller Reserven, es sei denn, es wird ein bereits bestehender o im Aufbau befindlicher Teilbetrieb (s hierzu BFH v 01.12.1989, BStBl II 1989, 458) unentgeltlich gem § 6 Abs 3 EStG übertragen. Ebenfalls keine Aufdeckung stiller Reserven ist veranlasst, wenn die geteilten Betriebe weiterhin in der Hand eines StPfl gehalten werden (§ 6 Abs 5 S 1 EStG).

 

Rn. 189

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Soll durch die Betriebsteilung eine ansonsten gem § 15 Abs 3 Nr 1 EStG eintretende Abfärbung vermieden werden, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Die Ausgliederung kann dadurch bewirkt werden, dass der gewerblich infizierende Betriebsteil an einen Gesellschafter übertragen o verpachtet bzw von einer beteiligungsidentischen PersGes übernommen o an eine GmbH verpachtet wird. In den Fällen der Betriebsverpachtung (an eine PersGes bzw KapGes) ist dann jeweils durch gestalterische Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer (mitunternehmerischen bzw klassischen) Betriebsaufspaltung kommt, weil ansonsten das angestrebte Ziel des Erhalts der luf Einkünfte gefährdet wird.

 

Rn. 189a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wird aus einem bislang einheitlich bewirtschafteten luf Betrieb von Eheleuten in Gütergemeinschaft der forstw (Teil-)Betrieb in das Vorbehaltsgut eines Ehegatten übertragen, führt dies nicht zur Annahme von nunmehr zwei rechtlich selbstständigen Betrieben; vielmehr spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten bleiben u es sich nunmehr um Sonder-BV des Ehegatten handelt. Durch die vorstehende Vorgehensweise kann somit also nicht erreicht werden, dass der forstw Teil aus einer für den Gesamtbetrieb bestehenden Buchführungspflicht herausgelöst wird, mit...

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