Wolter, Steuerrechtliche Sonderregelungen für landw Tierhaltungskooperationen, DStZ 1971, 326;

Felsmann, Die Abgrenzung der LuF vom Gewerbe, INF 1975, 361;

Sommerfeldt, Die bewertungsrechtliche Behandlung der landw Tierhaltungsgemeinschaften, DStZ 1980, 100;

Heins, Brennpunkte bei Tierhaltungskooperationen gem § 51 BewG, AgrB 2017, 312.

Verwaltungsanweisungen:

R 13.2 Abs 4 EStR 2012;

Gleichlautende Ländererlasse v 16.06.2016, BStBl I 2016, 638 (Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen).

 

Rn. 35

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Die Vorschrift des § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG iVm § 51a BewG erweitert die Möglichkeit gemeinschaftlicher Tierzucht u Tierhaltung außerhalb des luf Betriebs durch Erwerbs- u Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs 1 Nr 2 BewG), Mitunternehmergesellschaften (§ 97 Abs 1 Nr 5 BewG) o Vereine (§ 97 Abs 2 BewG). Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die Gesellschafter o Mitglieder für die Berechnung der Vergleichsfläche ihnen zustehende regelmäßig landw genutzte Flächen auf die Genossenschaft, Gesellschaft o den Verein übertragen können. Hierbei handelt es sich um einen rechnerischen Vorgang; die Flächen brauchen nicht tatsächlich zur Verfügung gestellt zu werden. Diese Vorschrift ist durch das BewÄndG 1971 v 27.07.1971 (BStBl I 1971, 360) in das EStG eingefügt worden. Damit sollte die Möglichkeit gemeinschaftlicher Tierzucht u Tierhaltung erweitert werden, wenngleich festzustellen ist, dass der Vorschrift in der täglichen Praxis die ihr von G wegen zugedachte Bedeutung nicht zukommt; dies dürfte daran liegen, dass allg gesellschaftsrechtliche Verbindungen innerhalb der LuF nur mit gewissem Unbehagen angenommen werden.

Die Vorschrift regelt nicht den Fall, dass ein luf Betrieb von einer PersGes betrieben wird. Dieser fällt unter § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG.

 

Rn. 35a

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Der Betrieb einer gemeinschaftlichen Tierhaltung hat wie ein normaler Bodenbewirtschaftungsbetrieb ebenfalls den Zeitraum v 1. Juli bis 30. Juni als Wj (§ 4a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG); er ist entweder über § 140 AO (wenn in der Rechtsform einer OHG oder KG betrieben) o allg nach § 141 AO buchführungspflichtig, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG dürfte regelmäßig wegen Überschreitens der Tierbestandsgrenze in § 13a Abs 1 Nr 3 EStG ausscheiden. Die Beteiligung an der Kooperation (an einer Genossenschaft sowie Mitunternehmerschaft, nicht dagegen die Mitgliedschaft an einem Verein, s Leingärtner, 3. Aufl, Kap 7 Rz 3) stellt beim einzelnen beteiligten Landwirt nur dann notwendiges BV dar, wenn zwischen der Tierhaltungsgemeinschaft u dem Einzelbetrieb enge wirtschaftliche (Liefer- bzw Absatz-)Beziehungen bestehen (s BFH v 04.02.1998, BStBl II 1998, 301 zur Frage, wann Genossenschaftsanteile notwendiges BV des Genossen darstellen).

 

Rn. 36

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Eine gemeinschaftliche Tierhaltung idS liegt nur vor, wenn sämtliche (sachlichen wie persönlichen) Voraussetzungen des § 51a BewG iVm § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG vorliegen (BFH v 26.04.1990, BStBl II 1990, 802; BFH v 17.09.1992, BFH/NV 1993, 502), wenn also alle Gesellschafter o Mitglieder

(1) Inhaber eines Betriebs der LuF mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landw genutzten Flächen sind,
(2) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich LuF sind,
(3) landw Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 3 des G über eine Altershilfe für Landwirte sind u dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachgewiesen wird,
(4) die sich nach § 13 Abs 1 Nr 1 EStG für sie ergebende Möglichkeit zur landw Tiererzeugung o Tierhaltung in VE ganz o teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft o den Verein übertragen haben u
(5) ihre Betriebe nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft usw entfernt liegen.

In diesen Fällen kann die Genossenschaft, Gesellschaft o der Verein Tierzucht und Tierhaltung ebenso betreiben wie die Gesellschafter bzw Mitglieder selbst.

 

Rn. 37

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Dabei ist jedoch die VE-Begrenzung des § 51 Abs 1 Nr 2 BewG zu beachten, nach der die gemeinschaftliche Tierhaltung weder die Summe der übertragenen VE noch die Zahl der Einheiten übersteigen darf, die sich aus der Summe der von den Mitgliedern regelmäßig genutzten Flächen ergibt. Wegen der degressiven Staffelung des § 51 Abs 1 BewG ergibt sich daraus im Fall der vollständigen Übertragung der VE eine Verminderung.

 

Beispiel:

2 Landwirte mit je 20 ha landw genutzter Fläche, die die persönlichen Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllen, übertragen ihre Möglichkeiten landw Viehhaltung zur Gänze auf die Gesellschaft. Sie übertragen demnach jeder 200 VE.

Die Gesellschaft kann aber nicht Vieh bis zur Grenze von 400 VE halten. Es ist die Obergrenze des § 51a Abs 1 Nr 2 Buchst b BewG zu berücksichtigen. Danach dürfen die von der Gesellschaft gehaltenen VE die Summe der VE nicht überschreiten, die sich nach § 51 Abs 1 EStG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern regelmäßig landw genutzten Flächen ergibt. Das...

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