Rn. 197a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Verpächter ermittelt seinen Gewinn aus der eisernen Verpachtung regelmäßig nach § 4 Abs 3 EStG. Soweit er bisher bilanzierend war, ergeben sich hieraus uU Hinzurechnungen u Abrechnungen nach den in R 4.6 Abs 2 EStR 2012 aufgestellten Grundsätzen (insb durch die Auflösung etwaiger gebildeter Rückstellungen u passiver RAP). Während der Bilanzierung gebildete Rücklagen nach § 6b EStG können iRd dort geregelten Fristen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG fortgeführt werden.

 

Rn. 197b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die zu Beginn der Verpachtung vorhandenen Gegenstände des AV bleiben weiterhin BV des Verpächters; soweit es sich hierbei um nicht abnutzbare WG des AV handelt, hat er diese auch nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG weiterhin in dem nach § 4 Abs 3 S 5 EStG zu führenden Verzeichnis nachzuweisen. Soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen getroffen worden sind, trägt der Verpächter auch nach Verpachtung den Wertverzehr für die in die eiserne Verpachtung einbezogenen Bestandteile von Grundstücken (Silo, Güllebehälter usw) o Gebäuden (Heizung, Klimatisierungs- u Energieversorgungseinrichtungen, Getreidetrocknung usw), mit der Folge, dass hierfür ausschließlich dem Verpächter die AfA zu gewähren ist. Dies deshalb, weil Betriebsvorrichtungen ertragsteuerlich regelmäßig bewegliche WG des AV sind, nicht aber Inventar iSd §§ 582, 582a BGB.

Für das übrige überlassene Inventar (Maschinen, Geräte usw) steht dagegen die AfA dem Pächter zu, mit der Folge, dass die Buchwerte diesbezüglich beim Verpächter unverändert bestehen (eingefroren) bleiben.

 

Rn. 197c

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Ersatzbeschaffungen des Pächters in das bewegliche abnutzbare AV gehen zwar sowohl zivil- als auch steuerrechtlich in das Vermögen des Verpächters ein. Gleichwohl sind sie – ebenso wie für die zu Beginn der Verpachtung überlassenen beweglichen abnutzbaren WG des AV – beim Pächter zu bilanzieren, der allein zu AfA berechtigt ist.

 

Rn. 197d

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Geldbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten usw bleiben grundsätzlich beim Verpächter zurück, weil es sich insoweit nicht um Inventar handelt. Da mit der Verpachtung regelmäßig ein Wechsel der Gewinnermittlung verbunden ist, ist beim Verpächter auf die zutreffende Erfassung von Zu- u Abrechnungen zu achten.

 

Rn. 197e

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Das bei Pachtbeginn an den Pächter überlassene UV (Feldinventar, Heu, Stroh, Silage, Vorräte, Saatgut, Dünger u das lebende Inventar) geht zum Buchwert in das (wirtschaftliche) Eigentum des Pächters über. An Stelle des übergegangenen UV tritt in gleicher Höhe eine (unverzinsliche, aber gleichwohl nicht abzuzinsende) Sachwertforderung (§ 607 BGB). Hat der Verpächter bislang auf die Bewertung des Feldinventars u der stehenden Ernte sowie der selbst gewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte entsprechend dem in R 14 Abs 3 S 1 EStR 2012 niedergelegten Wahlrecht verzichtet, braucht er auch im Zeitpunkt der eisernen Verpachtung hierfür keine Sachwertforderung einzustellen (R 14 Abs 3 S 6 EStR 2012), so dass es diesbezüglich zu keiner Gewinnverwirklichung kommt.

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