Schrifttum:

Märkle/Hiller, Die ESt bei LuF, 11. Aufl, 2014;

Agatha/Eisele/Fichtelmann/Schmitz/Walter, Besteuerung der LuF, 8. Aufl 2017;

Felsmann/Pape/Giere/König/Wiegand, Einkommensbesteuerung der LuF, Loseblattwerk;

Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Loseblattwerk.

Verwaltungsanweisungen:

R 13.1 – 13.6 EStR 2012, BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 (Ertragsteuerliche Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als BV eines Erwerbsbetriebs).

I. Vorbemerkung

A. Allgemeine Einführung

1. Historische Entwicklung

 

Rn. 1

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Einkünfte aus LuF stellen die erste der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG dar. Sie zählen zusammen mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu den sog Gewinneinkünften.

Der Gewinn aus LuF wurde bereits bei der Einführung der ESt als Reichssteuer durch das G vom 20.03.1920 (Erzbergersche Finanzreform) der ESt unterworfen. Dabei blieb es in der Folge. Im EStG 1925 wurden die Einkünfte aus LuF in den §§ 26–28a geregelt, seit dem EStG 1934 in § 13. Bereits ab 1925 wurden für die Ermittlung der luf Einkünfte die Ergebnisse der Buchführung zugrunde gelegt, soweit der Gewinn durch (freiwillig geführte) JA ermittelt worden war. Eine generelle Buchführungsverpflichtung bestand für LuF bis einschließlich Wj 1931/32 nicht; erst mit RdF-Erlass v 22.06.1932, RStBl 1932, 156 wurde für LuF, deren Umsätze 200 000 RM oder Einkünfte 6 000 RM überstiegen haben, eine Buchführungspflicht eingeführt.

Allerdings war der Kreis der nicht buchführenden Landwirte sehr groß. Der Gewinn der nicht buchführenden Landwirte wurde vom Wj 1925/26 ab anhand von Durchschnittssätzen, denen die Ergebnisse von Buchführungsabschlüssen zugrunde lagen, ermittelt. Grundlage der Schätzung nach Durchschnittssätzen waren Runderlasse des damaligen RdF. Durch Runderlass v 27.06.1928 wurde ab 1928 allgemein bestimmt, dass als Gewinn der Rohertrag abzüglich Sachaufwand zugrunde zu legen sei. Mit NotVO v 01.12.1930, RGBl I 1930, 517 und deren AnpassungsVO v 23.12.1931, RGBl I 1931, 780 wurde § 28a EStG eingeführt, wodurch die ab Wj 1925/26 geltenden Durchschnittssätze stark an Bedeutung verloren. Danach rechneten die Einkünfte aus LuF zum stpfl Einkommen nur, soweit sie den Betrag von 6 000 RM überstiegen und wenn das gesamte Einkommen den Betrag von 12 000 RM überstieg. Die ersten 6 000 RM des Einkommens aus Grundbesitz sollten durch die GrSt als landwirtschaftliche Einheitssteuer abgegolten sein. Die nichtbuchführenden Landwirte brauchten deshalb idR keine ESt mehr zu entrichten.

Erst das EStG 1934 brachte eine grundlegende Änderung dahingehend, dass mit Wirkung ab dem Jahr 1936 eine auf § 29 EStG 1934 gestützte VO zur Ermittlung der landwirtschaftlichen Einkünfte erlassen wurde (VOL 1936 v 31.12.1936, RStBl I 1937, 1). Entsprechend dem hierzu ergangenen RdF-Erlass v 31.12.1936, RStBl 1937, 35 wurde geregelt, dass der Gewinn von Landwirten, die weder buchführungspflichtig waren noch ordnungsmäßige Bücher führten und deren Umsätze bestimmte, von den Präsidenten der Landes-FA festzulegende Grenzen (höchstens aber 40 000 RM) nicht überschritten, zwingend nach den vom Einheitswert abhängigen Durchschnittssätzen (VOL 1936) zu schätzen war; als Gewinn war der achtzehnte Teil des Einheitswerts als Grundbetrag zuzüglich des Werts der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner Angehörigen anzusetzen.

Nach dem Kriege galt zunächst die VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus LuF – VOL – v 02.06.1949 (WiGBl 1949, 95), die die landwirtschaftlichen Einkünfte in Fortführung der VOL 1936 ebenfalls aus dem Einheitswert ableitete. Nachdem der BFH v 05.11.1964, BStBl III 1964, 602 die VOL 1949 wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlunsgrundsatz des Art 3 GG sowie Unvereinbarkeit mit § 29 EStG 1960für ungültig erklärt hatte, wurde die VOL durch das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus LuF nach Durchschnittssätzen – GDL – v 15.09.1965 (BGBl I 1965, 1350) ersetzt.

Ab dem Wj 1974/75 ist an die Stelle des GDL die Vorschrift des § 13a EStG getreten, welche durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der LuF v 25.06.1980, BStBl I 1980, 732 mit Wirkung ab Wj 1980/81 (s § 13a Rn 2) sowie ein weiteres Mal im Zuge des StEntlG 1999 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 mit Wirkung ab Wj 1999/2000 (s § 13a Rn 3ff (Mitterpleininger/Gruber)) grundlegend neu gestaltet wurde.

Gesetz zur Änderung des EStG, KStG und anderer Gesetze v 20.08.1980, BStBl I 1980, 589: In Abs 5 des § 13 EStG wird § 15 Abs 1 Nr 2 und § 15a EStG für entsprechend anwendbar erklärt.

StEntlG 1984 v 22.12.1983, BStBl I 1984, 14: Abs 5 wird Abs 7; zugleich wird eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs 2 S 2 u 3 EStG für anwendbar erklärt.

WohnEigFG v 15.05.1986, BStBl I 1986, 278: Einführung einer Übergangsregelung in § 52 Abs 15 EStG für die letztmalige Anwendung der Nutzungswertbesteuerung in § 13 Abs 2 Nr 2 EStG.

StRefG 1990 v 25.07.1988, BStBl I 1988, 116: Hinzufügung eines S 10 in § 52 Abs 15 EStG.

FELEG v 21.02.1989, BStBl I 1989, 116: Einbeziehung der Pr...

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