Rn. 141c

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der Dreijahreszeitraum ist nach Auffassung der FinVerw objektbezogen und beginnt demzufolge bei einem Wechsel des Betriebsinhabers nicht neu zu laufen (R 15.5 Abs 2 S 5 EStR 2012); dem kann mE nur für die im Rahmen § 6 Abs 3 EStG (unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Todesfall) übergegangenen sowie für die gemäß § 24 UmwStG zum Buchwert in eine PersGes eingebrachten Betriebe gefolgt werden, während ein entgeltlicher Erwerber eines Betriebs mE nicht anders zu behandeln ist als einer, der einen Betrieb neu begründet.

Wird ein luf Betrieb neu begründet (zB durch entgeltlichen Erwerb eines ganzen Betriebs bzw Anpachtung eines solchen, vgl BFH v 26.06.1986, BStBl II 1986, 741), kommt es für die Abgrenzung auf die Verhältnisse im Erstjahr an; überschreiten die nichtlandw Betätigungen von Hause aus erheblich die in R 15.5 Abs 213 EStR 2012 aufgestellten Abgrenzungskriterien, führt dies von Beginn an zu gewerblichen Einkünften, während ein nur geringfügiges Überschreiten zunächst für die Annahme eines luf-Betriebs unschädlich ist (glA Kulosa in Schmidt, § 13 Rz 40, 41. Aufl); in letzterem Falle gilt ebenfalls der Dreijahreszeitraum nach R 15.5 Abs 2 S 4 EStR 2012, weil R 15.5 (wie auch zB das maßgebliche BewG bei einer Tierhaltung) Betätigungen eines LuF vorrangig dieser Einkunftsart zurechnet (s nachstehendes Bsp).

Gleichwohl kann mE nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche betrieblich sinnvolle Investition bzw Betätigung eines LuF grundsätzlich zuerst einmal dem Bereich der LuF zuzurechnen ist und dann erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraums von grundsätzlich immer drei Jahren zu einer Gewerblichkeit führen könnte.

 

Beispiel:

LuF A bewirtschaftet 20 ha Ackerflächen; er erzielt daraus einen Nettoerlös von 70 000 EUR. Die Getreideernte hat er bisher von einem Lohndruschunternehmen durchführen lassen. Im Wj 2016/17 kauft er selbst einen Mähdrescher und setzt diesen auch für Dienstleistungen bei anderen LuF ein; hieraus erzielt er noch im Erstjahr Nettoeinnahmen von 40 000 EUR.

Der Umsatzanteil aus der Verwendung von WG außerhalb des Betriebs beträgt von Anfang an mehr als 1/3 (40 000 EUR von insgesamt 110 000 EUR = 36,4 %); das Lohndreschen ist danach von Beginn an gewerblich, obwohl der Mähdrescher auch für eigene betriebliche (luf) Zwecke angeschafft wurde.

Hätten dagegen die Einnahmen aus dem Lohndreschen im ersten Wj nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes betragen (zB 30 000 EUR von 100 000 EUR Gesamteinnahmen), wären diese noch Bestandteil des luf Betriebs gewesen (R 15.5 Abs 9 EStR 2012); eine Ausweitung des Umsatzes aus dem Lohndrusch auf mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes in den Wj 2017/18 und 2018/19 wäre dann unschädlich, soweit im Wj 2019/20 der Umsatz daraus wieder weniger als 1/3 des dann maßgeblichen Gesamtumsatzes betragen sollte.

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