Rn. 140c
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Nach ständiger höchstrichterlicher Rspr (BFH v 12.01.1989, BStBl II 1989, 432 mwN) ist bei der Abgrenzung der LuF vom Gewerbe grundsätzlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Danach können an sich gewerbliche Betätigungen aus Vereinfachungsgründen noch der LuF zugeordnet werden, wenn sie in ursächlichen Zusammenhang mit dem luf Betrieb erbracht werden (zB Kutschfahrten bei einem Pferdehaltungsbetrieb bzw der Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich einer Präsentation des luf Betriebs am "Tag der offenen Tür"), vorausgesetzt, der daraus erzielte Umsatz überschreitet eine Geringfügigkeitsgrenze nicht. Wenngleich es die FinVerw abgelehnt hat, betragsmäßige oder prozentuale Vorgaben hierfür festzulegen, sollten mE aus Vereinfachungsgründen an sich gewerbliche Betätigungen, die nicht mehr als 3 % des Gesamt-(netto-)umsatzes bzw (kumulativ) nicht mehr als 24 500 EUR im jeweiligen Wj betragen, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse noch regelmäßig der LuF zugerechnet werden können (vgl H 15.8 Abs 5 EStH 2020 "Bagatellgrenze" analog). Insofern bliebe auch das GewSt-Aufkommen gesichert. Im Übrigen gelten vorrangig die Regelungen des R 15.5 Abs 1–13 EStR 2012.
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