Rn. 256

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Im Hinblick auf die schwierige Ermittlung insb der tatsächlichen HK lässt es die höchstrichterliche Rspr und dem folgend die FinVerw zu, dass neben den betriebsindividuell ermittelten bzw den aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleiteten Werten auch die von der FinVerw vorgehaltenen Durchschnitts- bzw Richtwerte angesetzt werden (BFH v 08.08.1991, BStBl II 1998, 272; BFH v 04.06.1992, BStBl II 1993, 726; BFH v 01.10.1992, BStBl II 1993, 284; BFH v 16.06.1994, BStBl II 1994, 932).

Die von der FinVerw herausgegebenen Richtwerte (in ihrer Höhe bestätigt durch BFH v 06.08.1998, BStBl II 1999, 14) für die AK bzw HK des jeweiligen Tieres basieren auf den aus den Berechnungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft eV (KTBL) hergeleiteten Standard-HK, die neben den Fertigungseinzelkosten auch die Fertigungsgemeinkosten enthalten; dagegen sind Kosten, für deren Aktivierung ein Wahlrecht besteht (R 6.3 Abs 4 EStR 2012, zur weiteren Anwendung des Aktivierungswahlrechts für allg Verwaltungskosten auch nach VZ 2012 s BMF v 25.03.2013, BStBl I 2013, 296, inzwischen gesetzlich geregelt durch § 6 Abs 1 Nr 1b EStG durch G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016, anzuwenden ab 23.07.2016 gem § 52 Abs 12 Satz 1 EStG), nicht enthalten.

Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es sich bei den Richtwerten für die einzelnen Tierkategorien jeweils um Mittelwerte in der entsprechenden Gewichts- u Altersklasse handelt. Zudem wurde bei der Festlegung der (seit 1995 unverändert geltenden) Richtwerte davon ausgegangen, dass die Tiere von Beginn an selbst aufgezogen sowie ausschließlich Eigentumsflächen ohne nennenswerte Fremdarbeitskräfte bewirtschaftet werden; veränderte Produktionsstrukturen u die seit 1995 eingetretenen Preissteigerungen haben zur Folge, dass die Richtwerte der FinVerw mE einer dringenden Überarbeitung bedürfen.

Soweit für einzelne Tiere keine Richtwerte (mehr) festgelegt worden sind, hierfür aber ehemals Durchschnittswerte festgesetzt worden waren, können diese mE weiterhin Verwendung finden (zB für Jungputen). Gleichfalls sollte es mE zulässig sein, dass für Damwild, Fasanen, Ziegen usw die jeweiligen Bilanzansätze in Anlehnung an vergleichbare andere Tierkategorien gefunden werden; bei stark unterschiedlichen Endmastgewichten kann mE auch ein vorhandener Richtwert in Korrelation zum jeweiligen Endgewicht errechnet werden (zB für Babyputen). Nur soweit danach für bestimmte Tiere bzw Tiergruppen ein Richtwert nicht gefunden bzw abgeleitet werden kann, ist ein Bilanzwert für das jeweilige Tier mittels einer betriebsindividuellen Wertermittlung o abgeleitet aus vergleichbaren Musterbetrieben zu bilden.

Die Richtwerte betragen im Einzelnen (BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864):

 
Tierart AK/HK je Tier Schlachtwerte je Tier Gruppenwert je Tier
EUR EUR EUR
Spalte 11 Spalte 31 Spalte 51 Spalte 71
Pferde2      
Pferde bis 1 Jahr 800,00   800,00
Pferde über 1 bis 2 Jahre 1 400,00   1 400,00
Pferde über 2 bis 3 Jahre 2 000,00   2 000,00
Pferde über 3 Jahre 2 600,00 400,00 1 500,00
Rindvieh      
Mastkälber 275,00   275,00
männlich bis ½ Jahr 200,00   200,00
männlich über ½ bis 1 Jahr 335,00   335,00
männlich über 1 bis 1½ Jahre 500,00   500,00
männlich über 1½ Jahre 700,00   700,00
weiblich bis ½ Jahr 180,00   180,00
weiblich über ½ bis 1 Jahr 300,00   300,00
weiblich über 1 bis 2 Jahre 500,00   500,00
Färsen 750,00   750,00
Kühe 800,00 550,00 675,00
Schweine      
Ferkel bis 25 kg 30,00   30,00
Ferkel bis 50 kg 50,00   50,00
Mastschweine über 50 kg 80,00   80,00
Jungsauen 200,00   200,00
Zuchtsauen 210,00 150,003 180,00
Schafe      
Lämmer bis V2 Jahr 30,00   30,00
Schafe über V2 Jahr bis 1 Jahr 50,00   50,00
Jungschafe bis 20 Monate 70,00   70,00
Mutterschafe über 20 Monate 75,00 25,003 50,00
Geflügel      
Aufzuchtküken 1,00   1,00
Junghennen 2,95   2,95
Legehennen 4,50 0,403 2,45
Masthähnchen 0,65   0,65
schwere Mastputen 7,25   7,25
Enten 2,25   2,25
Gänse 5,30   5,30
1 Die Spalten 2, 4 u 6 enthalten DM-Werte.
2 Kleinpferde sind mit jeweils 2/3 und Ponys mit 1/3 der Werte anzusetzen.
3 Durch BFH v 24.07.2013, BStBl II 2014, 246 überholt (Leitsatz: Wird für Tiere des AV die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs 2 EStG in Anspruch genommen, ist die Höhe der Gewinnminderung nicht durch einen zu erwartenden Schlachtwert begrenzt).

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