Rn. 253

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die zum Betrieb gehörigen Tiere sind entsprechend den handelsrechtlichen GoB zum jeweiligen Bilanzstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten, denn selbstständig nutzbares WG ist grds das einzelne Tier (BFH v 15.02.2001, BStBl II 2001, 594 unter 1.a.). Jedes Tier ist danach mit den ihm zurechenbaren AK bzw HK o mit seinem evtl niedrigeren Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs 1 Nr 1 S 1 u 2 EStG); befindet sich das Tier zum Bilanzstichtag noch in der Aufzuchtphase, sind die bis dahin entstandenen Teil-HK anzusetzen.

Das vorstehend Gesagte gilt unabhängig davon, ob das Tier zum AV o zum UV gehört (BFH v 04.06.1992, BStBl II 1993, 726; BFH v 01.10.1992, BStBl II 1993, 284). Soweit die Tiere zum AV zu rechnen sind, sind die AK bzw HK, vermindert um einen evtl zu erwartenden Schlachtwert (aber s Rn 258), ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung um die entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu berücksichtigende AfA zu mindern. Ein niedrigerer Teilwert sowohl für Tiere des AV als auch des UV kann nur noch dann angesetzt werden, wenn er von Dauer ist.

Als Alternative zur Einzelbewertung kommt auch eine sog Gruppenbewertung in Betracht, dh, die Tiere können zu Gruppen zusammengefasst werden und jeweils mit ihrem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden, soweit es sich um annähernd gleichwertige Tiere handelt (§ 141 Abs 1 S 1 AO iVm § 240 Abs 4 HGB); eine Gruppe idS bildet dabei jede Altersklasse einer bestimmten Tiergattung, also zB bei der Tierart Schweine die Ferkel, die Läufer sowie die Mastschweine als auch die Jungsauen und Zuchtsauen.

Innerhalb der beiden Bewertungsmethoden können die Tiere wiederum nach drei verschiedenen Wertermittlungsverfahren bewertet werden, nämlich entweder mit betriebsindividuellen Werten (s Rn 254), mit aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleiteten Werten (s Rn 255) o mit den von der FinVerw vorgehaltenen Richtwerten (s Rn 256).

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