Rn. 207

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Mit Wirkung ab 01.01.2008 hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe erstmals gesetzlich kodifiziert. Nach der Neufassung des § 10 Abs 1 Nr 1a EStG durch das JStG 2008 (gültig bis VZ 2014, ab VZ 2015 kodifiziert in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG durch ZollkodexAnpG v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) kommt ein Abzug von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe nur noch in Betracht, wenn begünstigtes Vermögen übertragen wird. Aus dieser geänderten Rechtslage folgt, dass auf einem nach dem 31.12.2007 geschlossenen WÜV beruhende Leistungen nicht mehr als Versorgungsleistungen/wiederkehrende Bezüge zu behandeln sind (s Rn 201). Gleichwohl besteht gerade im Bereich der LuF weiterhin das praktische Bedürfnis zum Abschluss von WÜV trotz der steuergesetzlichen Änderung des § 10 Abs 1 Nr 1a EStG unverändert fort. Die nunmehrige Pachtvertragslösung (s Rn 208) und die damit veränderte Sicht auf den WÜV trägt diesem Bedürfnis angemessen Rechnung.

 

Rn. 208

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Im Rahmen der Wirtschaftsüberlassung erbrachte Leistungen (im Einzelnen s Rn 200) sind grundsätzlich beim Berechtigten als BA und beim Überlassenden als BE zu erfassen, sofern sich die Überlassung nicht ausnahmsweise als nahezu unentgeltlich darstellt (ausführlich dazu s Rn 191c, 191d; BFH v 12.07.2017, BFH/NV 2017, 2963 und BFH v 12.07.2017, BFH/NV 2017, 1429). Erbrachte Sachleistungen können aus Vereinfachungsgründen mit den von den jeweiligen Finanzbehörden jährlich veröffentlichten Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen bewertet werden (BFH v 12.07.2017, aaO, Rz 47).

Die Pachtvertragslösung bietet den Vorteil, dass ertragsschwache luf Betriebe nunmehr auch zu einem für den Nutzenden erträglichen Entgelt überlassen werden können, ohne dass dies die Zurechnung der Einkünfte aus der aktiven Bewirtschaftung an den Nutzungsüberlassungsberechtigten gefährdet.

Die Pachtvertragslösung kann aber gegenüber der früheren Rechtslage bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG nachteilig sein, weil anstelle des bislang unbegrenzten SA-Abzugs die nunmehr als Pachtzinsen zu wertenden Zahlungen grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind (s § 13a Rn 156 (Mitterpleininger/Gruber)).

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