Rn. 169

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Eine einmal (zu Recht) bestehende Buchführungsverpflichtung endet nicht von selbst; es bedarf vielmehr zusätzlich einer entsprechenden Feststellung durch die FinBeh. Diese muss eindeutig zu erkennen geben, dass sie die Voraussetzungen der Buchführungspflicht nicht mehr für gegeben hält u demgemäß den Wegfall der Buchführungspflicht eintreten lassen will (BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981 Tz 5.1.2). Eine Unterlassung der Veranlagung durch das FA bzw der Erlass einer sog NV-Bescheinigung kann als eine derartige Feststellung nicht gewürdigt werden (FG Köln v 10.09.1992, EFG 1993, 65 rkr).

Ist die Feststellung durch das FA wirksam getroffen, endet die Buchführungspflicht gem § 141 Abs 2 S 2 AO mit dem Ablauf des Wj, das auf das Wj folgt, in dem die FinBeh feststellt, dass die Voraussetzungen des Abs 1 nicht mehr vorliegen; diese zeitliche Verzögerung soll einen uU häufigen Wechsel der Gewinnermittlungsarten vermeiden. Die Buchführungspflicht endet aber dann nicht, wenn das FA noch während des Wj, mit dessen Ablauf sie enden sollte, erneut das Überschreiten der Buchführungspflichtgrenze feststellt.

Wird der (gesamte) luf Betrieb veräußert o (ertragsteuerlich) aufgegeben bzw gem § 6 Abs 3 EStG unentgeltlich übertragen, endet die Buchführungspflicht wegen ihrer Betriebsbezogenheit mit dem Zeitpunkt der Veräußerung/Aufgabe bzw Übertragung; gleichzeitig geht sie auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Wird allerdings nur ein Teilbetrieb veräußert/aufgegeben bzw unentgeltlich übertragen, verbleibt eine bestehende Buchführungspflicht beim bisherigen Bewirtschafter, sie geht somit folgerichtig nicht auf denjenigen über, der künftig den Teilbetrieb bewirtschaftet; Letzterer ist – soweit die Voraussetzungen bei ihm erfüllt sind – erneut zur Buchführung aufzufordern (BFH v 06.11.2003, BFH/NV 2004, 753).

Wird dagegen ein luf Betrieb während eines Wj ohne gleichzeitige Erklärung der Betriebsaufgabe verpachtet, endet – trotz sofortigen Übergangs der bestehenden Buchführungsverpflichtung auf den Pächter gem § 141 Abs 3 AO – die Buchführungspflicht nicht sofort, sondern zeitlich verzögert erst zum Ende des Wj (zutr FG Nds v 11.12.2001, EFG 2003, 711). Beträgt der (Kj-)Gewinn des Verpachtungsbetriebs mehr als 60 000 EUR (was bei größeren luf Betrieben durchaus der Fall sein kann), ist für den Eintritt in die Buchführungspflicht beim Verpächter erneut eine Mitteilung nach § 141 Abs 2 S 1 AO erforderlich.

Eine Mitteilung des FA an den LuF über das Nicht-mehr-Bestehen der Buchführungspflicht ist grundsätzlich nicht erforderlich; es genügt, wenn die Feststellung für den LuF erkennbar ist (BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 Tz 2.2). Will der LuF sicherstellen, dass das FA den Wegfall der Buchführungspflicht "feststellt", sollte er mE dieses darauf hinweisen u um einen entsprechenden Hinweis bitten (s BMF v 15.12.1981, aaO, Tz 2.2).

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