Rn. 144d
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Zur vierten Gruppe gehören Erzeugnisse, die im Rahmen einer zweiten Stufe der Be- oder Verarbeitung veräußert werden R 15.5 Abs 6 S 3 (s Rn 55a). Diese sind gleichgestellt mit den fremden (gewerblichen Produkten) der dritten Gruppe.
Unter die vierte Gruppe fallen
- zum einen die Be- oder Verarbeitung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- zum anderen die Be- und Verarbeitung fremder Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten Be- oder Verarbeitungsstufe.
Die daraus erzielten Umsätze sind grundsätzlich als gewerbliche Umsätze zu erfassen. Sofern diese iRd Direktvermarktung an Endverbraucher abgesetzt werden, können diese Umsätze unter den Voraussetzungen der Umsatzgrenzen in R 15.5 Abs 11 S 1 EStR 2012 noch der LuF zugerechnet werden.
Beispiel:
Landwirt Huber mästet Schweine; er lässt diese vom örtlichen Metzger schlachten und in Hälften zerlegen. Die Hälften verarbeitet Huber weiter in portionsgerechte Stücke und veräußert diese in seinem Hofladen. Huber verfügt über ausreichende Flächen iSd § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG.
Die Erzeugung der Mastschweine auf ausreichenden landwirtschaftlich genutzten Flächen führt zu Einkünften aus LuF. Auch die Schlachtung der selbst erzeugten Mastschweine und deren Zerlegung in Hälften hält sich noch im Rahmen einer ersten Bearbeitungsstufe; dass die Schlachtung durch einen Dritten (im Lohnauftrag) erfolgt, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen (für Zwecke der USt so ausdrücklich jetzt in Abschn 24.2 Abs 2 S 4 UStAE geregelt).
Die weitere Verarbeitung der Schlachtkörper zu portionsgerechten Fleischstücken (oder auch Wurstwaren) führt zu Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe; sie ist demzufolge gewerblicher Natur.
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