Rn. 223

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Öffentliche Zuschüsse werden entweder als Ausgleichsleistungen für erhöhte Anforderungen an die Bodennutzung oder für die Aufgabe bzw Rodung bestimmter Kulturen bzw als sog Preisausgleichsleistungen gewährt. Daneben werden Zuschüsse an Junglandwirte anlässlich der Betriebsübernahme sowie für Existenzgründer gewährt. Zudem erhalten die LuF anhand nationaler sowie EU-rechtlicher Vorgaben eine Vielzahl weiterer Subventionen.

Allen diesen Zuschüssen ist gemein, dass sie regelmäßig als BE zu erfassen sind, welche grundsätzlich nicht tarifbegünstigt sind, weil sie entweder als Ersatz von BA, Vermögensbeeinträchtigungen oder als Ausgleich für Einkommensverluste gewährt werden, die keinen bestimmten Zeitraum betreffen.

 

Rn. 224

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wegen der Frage, wann bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG die vorgenannten Leistungen gewinnwirksam zu erfassen sind, s §§ 4,5 Rn 1385 ff (Hoffmann).

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind die Leistungen grundsätzlich bei deren Vereinnahmung zu versteuern, während sie bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG regelmäßig mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten sind, es sei, sie stehen im Zusammenhang mit den in § 13a Abs 5 oder 6 EStG aufgeführten Tatbeständen.

 

Rn. 225

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für bestimmte fremdfinanzierte Investitionen erhält der LuF nach einer Reihe verschiedener Programme sog Zinsverbilligungszuschüsse; sie werden entweder jährlich oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt und sollen den Zinsaufwand des LuF ermäßigen. Soweit sie jährlich ausbezahlt oder gewährt werden, mindern sie in gleicher Höhe den als BA abziehbaren Zinsaufwand. Werden sie dagegen nach dem Agrarkreditprogramm und dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) abgezinst in einem Einmalbetrag ausgezahlt, lässt es die FinVerw aus Billigkeitsgründen zu, dass bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG ein passiver RAP gebildet werden kann, der auf die Laufzeit des Darlehens verteilt gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG wird es nicht beanstandet, wenn der Zuschuss nicht im Jahr der Vereinnahmung, sondern auf den Zeitraum der Zinsverbilligung – längstens jedoch auf 10 Jahre – verteilt erfasst wird.

Bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG idF des Zollkodex-AnpG sind gewährte Zinszuschüsse über den Zeitraum des bezuschussten Darlehens jeweils mit den geleisteten Zinsaufwendungen zu verrechnen; nur der danach verbleibende Überhang an Schuldzinsen unterliegt dem Abzugsverbot.

 

Rn. 226

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Treten aufgrund Hagels oder vergleichbarer Ereignisse Schäden an der stehenden Ernte oder mehrjährigen Kulturen ein, lässt es die FinVerw aus Billigkeitsgründen zu, dass buchführende LuF iHd Entschädigungsanspruchs eine steuerfreie Rücklage bilden können, wenn der Hagelschaden in einem Wj eingetreten ist, das vor dem Wj der Ernte liegt. Die Rücklage ist dann im folgenden Wj gewinnwirksam aufzulösen, mit der Folge, dass Aufwand und Ertrag in gleichem zeitlichem Umfang entstehen wie bei normaler Ernte.

Wegen der speziellen Regelung von Hagelschäden bei gärtnerischen Betrieben vgl die hierzu ergangenen bundeseinheitlichen Regelungen (FMS Bayern vom 11.08.1986, 31b – S 2290–37/2–44 832).

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