Rn. 293

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wird eine Betätigung von Anfang an als Liebhaberei qualifiziert (mit o ohne Einräumung einer Anlaufphase), wie dies regelmäßig bei Betrieben der Fallgruppe 1 (s Rn 287) der Fall sein dürfte, sind die in den jeweiligen Rechnungsperioden (dies ist das Kj) erzielten Verluste steuerlich außer Betracht zu lassen. In diesem Fall hat der StPfl also von vornherein keinen Betrieb begründet, mit der Folge, dass die der Betätigung dienenden WG (Aktiva wie Passiva) von Anbeginn an zu dessen PV gehören; ein möglicherweise später einmal erzielter Veräußerungsgewinn der der Liebhaberei dienenden WG bleibt – soweit nicht die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllt sind – demzufolge einkommensteuerfrei.

Da ein Übergang (aus einem Erwerbsbetrieb) zur Liebhaberei insoweit nicht vorliegt, kommt demzufolge in derartig gelagerten Fällen eine Feststellung iSd § 8 der VO zu § 180 Abs 2 AO v 19.12.1986, BStBl I 1987, 2 nicht in Betracht.

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