Rn. 160b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Ist der LuF gem §§ 140, 141 AO zur Führung von Büchern verpflichtet, ist der Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Gewinn entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu schätzen (s Rn 160d). Dabei gelten die gleichen Grundsätze u Voraussetzungen wie bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG mit Ausnahme des sog Lifo-Verfahrens beim Vorratsvermögen, weil § 6 Abs 1 Nr 2a EStG ausdrücklich eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG fordert.

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