Rn. 95

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Steuerbefreiung setzt die Errichtung einer neuen vollständigen – bisher noch nicht vorhandenen – Wohnung auf zum BV gehörenden Grund u Boden voraus. Der Begriff der Wohnung ist dem Bewertungsrecht zu entnehmen. Zum Begriff der Wohnung s Rn 78.

 

Rn. 96

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Umbauten, Ausbauten, Aufstockungen u andere Wohnflächenerweiterungen an einer bereits bestehenden (u sich regelmäßig bereits im PV befindlichen) Wohnung führen nur dann zu einem Neubau, wenn die Neubauteile insb flächen- u wertmäßig gegenüber den vorhandenen Altbauteilen überwiegen. Die Entnahme des evtl durch die Baumaßnahmen zusätzlich in Anspruch genommenen Grund u Bodens bleibt steuerfrei.

 

Rn. 96a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Führen die Flächenerweiterungen dagegen nicht zum Entstehen einer neuen Wohnung, ist eine damit in Zusammenhang stehende weitere Inanspruchnahme von bislang zum BV gehörenden Grundstücksflächen grundsätzlich stpfl.

 

Beispiel:

An ein bereits zum PV gehörendes eigengenutztes Wohngebäude (für das die Nutzungswertbesteuerung im Zeitraum zwischen 1987 u 1998 abgewählt worden ist) wird ein ebenfalls privat genutzter Anbau mit einzelnen Wohnräumen errichtet. Dafür werden weitere Grundstücksflächen des BV beansprucht (die also nicht mit der Abwahl der Nutzungswerbesteuerung bereits steuerfrei ausgeschieden sind).

Die durch den Anbau zusätzlich beanspruchten Grundstücksflächen sind stpfl zu entnehmen, weil keine neue Wohnung errichtet wurde.

 

Rn. 96b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wird ein Wirtschaftsgebäude in begünstigten Wohnraum umgestaltet, bleibt die damit verbundene Grundstücksentnahme ebenfalls steuerfrei; soweit vorhandene Bauteile des bisherigen Wirtschaftsgebäudes in die Wohnung integriert werden, ist der darauf entfallende Substanzwert allerdings stpfl zu entnehmen.

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