Rn. 284

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Bevor der Frage der Liebhaberei überhaupt näher zu treten ist, ist vorweg zu untersuchen, ob erklärte Verluste nicht etwa nur darauf zurückzuführen sind, dass der StPfl Aufwendungen als BA geltend macht, die entweder von vornherein auszuscheiden sind (zB Kosten der privaten Lebensführung, wie bspw für Hauspersonal usw) o wegen deren Vermischung mit dem Privatbereich nicht als solche abzugsfähig sind (zB Gesellschaftsjagden) o die aus betriebswirtschaftlicher Sicht unangemessen sind u, weil sie die Lebensführung des StPfl o anderer Personen berühren, nach § 4 Abs 5 Nr 7 EStG ganz o teilweise vom BA-Abzug ausgeschlossen sind (Begrenzung der AK für gemischt genutzte Pkw auf ein wirtschaftlich angemessenes Maß; Begrenzung von Fahrtkosten zur Besichtigung/Bewirtschaftung eines weit entfernt liegenden Waldgrundstücks auf die nach § 4 Abs 5 Nr 6 EStG abzugsfähige Aufwendungen usw).

Erst u soweit nach der Korrektur der erklärten Betriebsergebnisse weiterhin nennenswerte u auch dauerhafte Verluste verbleiben, stellt sich die Frage, ob diese als Liebhaberei zu qualifizieren sind.

 

Rn. 284a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Soweit nach den evtl vorzunehmenden Gewinnkorrekturen weiterhin Verluste verbleiben, können diese nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie nach einkommensteuerlichen Grundsätzen ermittelt werden, so wie sie sich aus den tatsächlichen Aufwendungen u Erträgen ergeben (einschließlich Einbeziehung des Sonder-BV). Die jeweiligen Betriebsergebnisse gelten jedoch nur dann als nachgewiesen u damit als berücksichtigungsfähig, wenn sie entweder durch BV-Vergleich (§ 4 Abs 1 EStG) bzw durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs 3 EStG) ermittelt wurden; demzufolge können nach § 13a EStG ermittelte Gewinne einen derartigen Nachweis nicht erbringen, weil der nach dieser Vorschrift ermittelte Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen wird, welcher nicht den tatsächlichen Ergebnissen entsprechen kann u auch nicht entsprechen soll (BFH v 18.07.1986, BFH/NV 1986, 273; BFH v 24.07.1986, BStBl II 1986, 808; BFH v 01.12.1988, BStBl II 1989, 234; s § 13a ab ZollkodexAnpG Rn 168 (Mitterpleininger); die noch anderslautende Entscheidung BFH v 06.03.2003, BStBl II 2003, 702 ist zur alten Rechtslage des § 13a EStG ergangen u somit überholt).

 

Rn. 284b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die für Einkünfte aus PV bedeutsame Frage, ob Sonder-AfA bzw erhöhte Absetzungen zu berücksichtigen sind (s BMF v 04.11.1998, BStBl I 1998, 1444) stellt sich für den Bereich des BV nicht, weil etwaige in Anspruch genommene Bewertungswahlrechte gleichzeitig (korrespondierend) Auswirkung auf die stillen Reserven der jeweils betroffenen WG haben (diese regelmäßig erhöhen), im Sinne des Totalgewinns also letztendlich neutral sind. Nicht einzubeziehen ist ebenfalls eine Teilwertabschreibung, weil es sich diesbezüglich um einen nicht vorhersehbaren Verlust handelt (BFH v 18.02.1997, BFH/NV 1997, 478).

Kalkulatorische Kosten, wie zB Unternehmerlohn oder AfA nach Wiederbeschaffungskosten, sind ebenso unbeachtlich wie auch künftige inflationsbedingte Preissteigerungen nicht in eine Totalgewinnprognose einbezogen werden dürfen (BFH v 24.02.1972, nv; BFH v 14.07.1988, BFH/NV 1989, 771).

Als BV-Mehrung gelten dagegen steuerbare Einkünfte, die kraft spezialgesetzlicher Regelung einkommensteuerfrei sind, wie beispielsweise nach § 14 EStG iVm § 16 Abs 4 EStG einkommensteuerfreie Veräußerungsgewinnbestandteile bzw solche Gewinne, die nach DBA im Inl von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind (BFH v 18.09.1996, BFH/NV 1997, 408), o betriebliche Subventionen (BFH v 07.07.1998, BFH/NV 1989, 299), wie zB InvZul usw, die jedoch steuerfrei bleiben (glA Weber-Grellet, DStR 1997, 873 unter 1.3; Erl SenFin in Bln v 23.04.1999, III A 13 – S 2253–12/97).

Fraglich ist nach BFH v 18.09.1996, BFH/NV 1997, 408 allerdings, inwieweit Gewinne, die nicht lediglich (über Freibeträge bzw sonstige sachliche Steuerbefreiungen) freigestellt werden, sondern auf deren steuerliche Erfassung von Gesetzes wegen verzichtet wird (wie zB der Gewinn aus der steuerfrei in das PV überführten Wohnung des LuF bzw des Altenteilers nach § 13 Abs 4 EStG), in die Ergebnisprognose einbezogen werden können; mE müssen die in der Wohnung u dem dazugehörigen Grund u Boden enthaltenen stillen Reserven unberücksichtigt bleiben, weil ein sich evtl ergebender Entnahmegewinn von vornherein nicht erfasst wird (u nicht erst ermittelt wird u daran anschließend wieder freigestellt wird; s BFH v 03.05.1994, BStBl II 1994, 749 zum Fall der AfA bei vorangegangener Überführung eines WG in das PV bzw BFH v 25.11.2004, BFH/NV 2005, 854für den Fall des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung).

Zinserträge können nur dann einbezogen werden, wenn sie aus Guthaben stammen, welche für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig u sinnvoll sind bzw wenn sie aus Veräußerung von betrieblichen Anlagegütern herrühren und das zwischenzeitlich als betriebliches Guthaben ausgewiesene Geldv...

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