Rn. 148a

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Dem Grunde nach stellt eine mietweise Überlassung von beweglichem AV bzw die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte ohne eine Verbindung des jeweiligen überlassenen WG zu einem luf BV eine gewerbliche Betätigung dar. Eine solche Verbindung zu einem luf BV liegt regelmäßig nur vor, wenn die eigenbetriebliche Nutzung der überlassenen WG im luf Betrieb mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt (BFH v 22.01.2004, BStBl II 2004, 512; glA Märkle/Hiller, 12. Aufl, Rz 171).

Diese Geringfügigkeitsgrenze stimmt mit derjenigen für die Zuordnung von gemischt genutzten WG zum gewillkürten BV überein. Sie trägt auch der wachsenden Notwendigkeit eines überbetrieblichen Einsatzes landwirtschaftlicher Maschinen Rechnung, die sich einerseits aus der Produktivitätssteigerung durch leistungsfähigere, technisch aufwändigere und teurere Geräte und andererseits aus der beschränkten Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen als Produktionsgrundlage der Landwirtschaft ergibt.

Aus der Verwendung des Begriffs "Wirtschaftsgut" kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass nun mit sämtlichen WG, die zum luf BV gehören, "begünstigte" Dienstleistungen erbracht werden könnten. Nach Auffassung der FinVerw können nur solche WG des luf Betriebs zur Ausführung von Dienstleistungen (mit und ohne Gestellung einer Arbeitsleistung) verwendet werden, mit denen typische luf Tätigkeiten verrichtet werden. Als Orientierungshilfe, mit welchen WG solche typischen luf Dienstleistungen erbracht werden können, soll auf die in den amtlichen AfA-Tabellen für Landwirtschaft und Tierzucht, Forstwirtschaft, Gartenbau, Hopfenbau, Weinbau, Binnenfischerei und Teichwirtschaft sowie Tabakanbau enthaltenen Gegenstände zurückgegriffen werden. Danach können also beispielsweise mit einem zum notwendigen BV gehörenden Pkw, der auch zu Personentransporten eingesetzt wird, keine der LuF zuzurechnenden Dienstleistungen erbracht werden.

Andererseits schließt die Bezugnahme auf die vorstehend genannten amtlichen AfA-Tabellen nicht aus, dass nicht auch mit dort nicht aufgeführten WG "begünstigte" Dienstleistungen erbracht werden könnten (beispielsweise erwirbt der Landwirt einen Bagger für Drainagearbeiten im eigenen luf Betrieb und erbringt hiermit auch gleichartige Dienstleistungen gegenüber anderen Betrieben der LuF).

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