Rn. 20

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Entsprechend dem Regelungsgefüge des § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG§ 13 Abs 1 Nr 2 EStG gehört die Zucht u Haltung von Tieren nur dann zur Landwirtschaft, wenn die Tiere dort entweder als Arbeitstiere (zB Zugpferde u -ochsen) gehalten bzw bodenunabhängig sind u der menschlichen Ernährung dienen (s Rn 20b42ff) o bodenabhängig sind u nach der Verkehrsanschauung der LuF zugerechnet werden können (Märkle/Hiller, Die ESt bei LuF, Rz 182, 11. Aufl).

Aber nicht jede bodenabhängige Tierzucht u -haltung, für die eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist, ist auch eine solche iSd § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG; Letzterer können nur solche Tiere zugeordnet werden, welche nach dem herkömmlichen Begriff der deutschen Landwirtschaft, so wie sie sich im kontinentaleuropäischen Bereich entwickelt hat, als landwirtschaftstypisch anzusehen sind, wobei der Begriff der Landwirtschaft u was ihr zuzurechnen ist, nicht statisch zu sehen ist, sondern auch Fortentwicklungen zu berücksichtigen hat, welche sich aus dem Wandel der Verhältnisse ergeben (BFH v 24.10.1989, BStBl II 1990, 416). Letztlich bestimmt die jeweils maßgebliche Verkehrsauffassung, welche Tierarten in welchem Ausmaß u für welche Zwecke landw gezüchtet und gehalten werden können. In Betracht kommt danach die Viehzucht und -haltung, welche in ­einem Zusammenhang steht mit der landw Bodennutzung, während der allg Begriff der Tierzucht u -haltung, so wie er im allg Sprachgebrauch verstanden wird, darüber hinausgeht (RFH v 19.10.1928, RStBl 1929, 26 sowie BFH v 30.10.1980, BStBl II 1981, 210). Wenngleich sich die deutsche Landwirtschaft in erster Linie als Urproduktion vorwiegend für Zwecke der Ernährung und vergleichbare Zwecke (zB Gewinnung von Wolle u Pelzen für Bekleidung) versteht, bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass nur solche Tierarten bzw Tierhaltungsformen der Landwirtschaft zugerechnet werden könnten, welche allein für die menschliche Ernährung bzw für vergleichbare Nutzzwecke gehalten bzw erzeugt werden. So hat der BFH v 23.09.1988, BStBl II 1989, 111 auch die Haltung von Pensionsreitpferden unter den geänderten (politischen wie wirtschaftlichen) Rahmenbedingungen, mit denen sich die deutsche Landwirtschaft konfrontiert sieht, noch als landw Tierhaltung anerkannt, obwohl diese Tierhaltungsform innerhalb des bisherigen Begriffs einer landw Tierhaltung nur schwerlich einzuordnen gewesen wäre. Letztendlich wird danach mE jede bodengebundene Tierzucht u -haltung der Landwirtschaft zugeordnet werden können, wenn die erzeugten o gehaltenen Tiere entweder

- der menschlichen Ernährung dienen,
- für sonstige Nutzzwecke (wie der Erzeugung von Wolle u Bekleidung) Verwendung finden, o
- zu (medizinischen) Versuchszwecken (s Rn 42) bzw
- zur Freizeitgestaltung gehalten bzw erzeugt werden, wobei im letzteren Falle einschränkend nur solche Tiere in Betracht kommen können, welche nach den hergebrachten Grundsätzen noch landwirtschaftstypisch sind.
 

Rn. 20a

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Bei den Tieren, die zweifelsfrei der Landwirtschaft zuzurechnen u demgemäß in Vieheinheiten umzurechnen sind, handelt es sich zum einen um Pferde, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine u Geflügel (Anlage 1 zum BewG); aber auch die der menschlichen Ernährung sowie sonstigen Nutzzwecken dienenden Alpakas, Damtiere, (Zwerg-)Kaninchen, Lamas, Strauße, Jagdfasane u Wachteln (vgl insoweit R 13.2 Abs 1 EStR 2012) sowie Esel, Maulesel u Maultiere gehören hierher.

Pelztiere (wie zB die pflanzenfressenden Sumpfbiber, Chinchilla, Kaninchen u Karakulschafe sowie die allesfressenden Waschbären) gehören gem § 51 Abs 5 BewG dann zur landw Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landw genutzten Flächen gewonnen sind (§ 51 Abs 5 BewG). In diesem Fall wird also nicht wie bei den eingangs genannten Tieren unterstellt, dass die landw genutzten Flächen als Futtergrundlage in Betracht kommen, sondern hier müssen die verwendeten Futtermittel tatsächlich überwiegend auf den landw genutzten Flächen erzeugt werden.

Soweit der BFH in den Urt (BFH v 30.10.1980, BStBl II 1981, 210; BFH v 29.10.1987, BStBl II 1988, 264) auch die Haltung fleischfressender Pelztiere (wie zB von Nerzen, Iltissen u Füchsen) noch der Landwirtschaft zugerechnet hatte, soll dies nach einer neueren Entscheidung des BFH v 19.12.2002, BStBl II 2003, 507 nicht mehr gelten, weil eine landw Tierzucht und -haltung grundsätzlich voraussetzt, dass das notwendige Futter in Gestalt von Pflanzen u Pflanzenteilen zumindest theoretisch auf der landw Nutzfläche erzeugt wird. Ist dies – wie bei Fleischfressern üblich – nicht der Fall, handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche u nicht um eine landw Tierzucht u -haltung, u dies selbst dann, wenn die Zucht und Haltung der Tiere auf landw Nutzflächen erfolgen sollte.

Ebenfalls der Landwirtschaft zugeordnet wird (ab Kj 1992 bzw Wj 1992/93) die Produktion von Nützlingen (Schlupfwespen, Raubmilben, im Einzelnen s Rn 42), weil deren Pr...

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