Rn. 203

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Mit der Wirtschaftsüberlassung geht einher, dass die laufenden Einkünfte aus der Bewirtschaftung des luf Betriebs (vergleichbar einem Pächter) grundsätzlich dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen sind. Von den erzielten laufenden BE kann er seine BA einschließlich der AfA für von ihm angeschaffte/hergestellte WG abziehen. Dies gilt entsprechend auch für die AfA auf bewegliche abnutzbare WG, die im Eigentum des Überlassenden stehen, wenn er – wie regelmäßig der Fall – das Inventar (Betriebsvorrichtungen, Maschinen u Geräte, usw) nach den Grundsätzen der eisernen Verpachtung übernommen hat. Dagegen steht die AfA für die abnutzbaren unbeweglichen WG (im Einzelnen s Rn 194a) weiterhin dem Überlassenden zu (BFH 23.01.1992, BStBl II 1993, 327).

Soweit der Nutzungsberechtigte auch Modernisierungsaufwendungen an Wirtschaftsgebäuden übernimmt, sind die Aufwendungen entweder bei ihm als SA berücksichtigungsfähig (wenn er sie aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Verpflichtung im Überlassungsvertrag übernimmt), o als BA abzugsfähig (sofern es sich nicht um aktivierungspflichtige Aufwendungen handelt), wenn sie im überwiegenden Interesse des Nutzungsberechtigten u künftigen Vermögensübernehmers getragen werden (BFH v 28.02.2002, BStBl II 2003, 644; BFH v 08.05.2003, BFH/NV 2003, 1546; BMF v 21.07.2003, BStBl I 2003, 405).

Der Nutzungsüberlassende verfügt in seiner Hand über einen sog ruhenden Betrieb (nachstehend s Rn 205). BE aus dem dem ruhenden Betrieb zuzuordnenden BV können sich regelmäßig nur noch aus der Veräußerung/Entnahme von Grund u Boden u sonstigem unbeweglichem AV ergeben (BFH v 26.02.1987, BStBl II 1987, 772; BFH v 23.01.1992, BStBl II 1993, 327) sowie aus vereinnahmten Beteiligungserträgen u sonstigen allein ihm zuzurechnenden Einnahmen (zB Versicherungsentschädigungen für einen Brandschaden an den Wirtschaftsgebäuden usw).

Als BA sind abzusetzen die AfA für die ihm weiter zuzuordnenden WG des unbeweglichen AV sowie vom Nutzungsberechtigten getragene Aufwendungen an Dritte (Versicherungsprämien, öffentliche Lasten u Schuldzinsen usw).

In der Hand des Nutzungsüberlassenden wird regelmäßig wegen fehlender o zu geringer BE ein laufender Verlust entstehen, so dass uU eine Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nötig ist (BFH v 28.01.1992, BStBl II 1993, 327). Von deren Bestehen (unter Totalgewinngesichtspunkten) kann aber im Regelfall ausgegangen werden, weil den entstehenden laufenden Verlusten die im überlassenen BV ruhenden stillen Reserven gegenüber zu stellen sind.

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