Rn. 162

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Durch die Vorschrift des § 140 AO werden außersteuerliche Buchführungs- u Aufzeichnungsvorschriften, die auch für die Besteuerung von Bedeutung sind, für das Steuerrecht nutzbar gemacht. Für einen LuF kommen hier insb die allg Buchführungs- u Aufzeichnungsvorschriften des Handelsrechts sowie diejenigen Aufzeichnungspflichten in Betracht, welche in einer Vielzahl von Gesetzen u VO geregelt sind (im Einzelnen s Tipke/Kruse, § 140 AO, Rz 14ff u Leingärtner/Kanzler, Kap 21 Rz 68).

Für die gem § 3 HBG idF des G über die Kaufmannseigenschaft von LuF v 13.05.1976 (BGBl I 1976, 1197) in das HR eingetragenen luf Betriebe (Einzelunternehmen, OHG, KG usw) gelten die durch das BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102 modifizierten handelsrechtlichen Buchführungspflichten nach §§ 238ff HGB. Besteht eine Buchführungsverpflichtung gem § 238 HGB iVm § 140 AO, bedarf es – anders als nach § 141 AO – keiner besonderen Mitteilung über deren Bestehen; Beginn u Ende der Buchführungspflicht werden durch das außersteuerliche Gesetz bestimmt.

Sowohl eine Auflagenbuchführung als auch eine Buchführung als Testbetrieb nach dem LandwirtschaftsG begründen keine Buchführungspflicht, die über § 140 AO auf das Steuerrecht ausstrahlt (BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 Tz 1.2).

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