Rn. 141

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ein Strukturwandel liegt vor, wenn die Einkünfte eines Betriebs ab einem bestimmten Zeitpunkt einer anderen Einkunftsart als bisher zugerechnet werden, wenn sich also zB eine Tätigkeit, die bisher als Ausübung der Landwirtschaft anzusehen war, nachhaltig im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit – als einer selbstständigen Erwerbsquelle – verändert hat (grundlegend BFH v 07.03.1957, BStBl III 1957, 165; BFH v 04.02.1976, BStBl II 1976, 423). Durch einen ganzheitlichen Strukturwandel entsteht kein neuer Betrieb, sondern es haben sich lediglich die für die Zurechnung der Einkünfte zu einer bestimmten Einkunftsart erheblichen Verhältnisse geändert. Der Strukturwandel kann sich in zwei Formen vollziehen; entweder geschieht er allmählich oder er beruht auf einem objektiv nach außen erkennbaren Entschluss des Landwirts.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Fall, dass nur eine bestimmte Betätigung innerhalb eines als Einzelunternehmen geführten luf Gesamtbetriebs gewerblichen Charakter annimmt (zB die außerbetriebliche Erbringung von Dienstleistungen), ohne dass deshalb die übrige luf Betätigung gewerblich wird (BFH v 14.12.2006, BStBl II 2007, 541; BFH v 20.09.2007, BFH/NV 2008, 569). Insofern entsteht nach R 15.5 Abs 2 S 1 EStR 2012 ein Gewerbebetrieb neben dem luf Betrieb bzgl der schädlichen Betätigung, wobei die beiden schädlichen Gruppen (Handelsumsatz und Dienstleistungen) jeweils für sich zu beurteilen sind. Beruht die partiell gewerbliche Betätigung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums von drei Jahren ab dem vierten Wj ein Gewerbebetrieb anzunehmen.

Zur Abgrenzung des allmählichen vom sofortigen Strukturwandel wird in den EStH 2020 ergänzend auf die BFH-Rspr verwiesen werden, wonach eine vom StPfl zu vertretende Kapazitätserweiterung um mehr als 10 % regelmäßig einen sofortigen Strukturwandel zur Folge hat (BFH v 19.02.2009, BStBl II 2009, 654; H 15.5 EStH 2020 "Strukturwandel").

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