Rn. 56

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Produkte der zweiten und damit an sich gewerblichen Verarbeitungsstufe können noch dem Bereich der LuF zugeordnet werden, wenn diese iRd Direktvermarktung abgegeben werden und zum anderen der daraus erzielte (Netto-)Umsatz nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und gleichzeitig nicht mehr als 51 500 EUR betragen (R 15.5 Abs 11 EStR 2012 und s Rn 55a).

Direktvermarktung ist als Verkauf an Endverbraucher und nicht an einen Wiederverkäufer zu verstehen. So fällt zB eine Vermarktung von Hausschlachtungen ab Hof nicht unter die Vereinfachungsregelung, wenn der LuF ansonsten sein Vieh an Viehhändler oder Metzger veräußert (Schild, DStR 1997, 642).

Für weitere Abgrenzungsfragen bzgl eigenen und fremden Erzeugnissen Rn 144–144e.

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