Rn. 13

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Gartenbau ist die planmäßige Gewinnung und Verwertung von Blumen ua vergleichbaren pflanzlichen Erzeugnissen. Hierher gehören auch Friedhofs- und Landschaftsgärtnereien, soweit sie nicht – wie regelmäßig, vgl BFH vom 12.01.1989, BStBl II 1989, 432 speziell zur Landschaftsgärtnerei – gewerblich tätig sind. Wegen der Abgrenzung der landw Gärtnereien zu den gewerblichen, die in der Praxis eine besondere Rolle spielt, s R 15.5 Abs 57 EStR 2012 und s Rn 140ff.

Auch der Anbau von Gemüse kann iRd Gartenbaus geschehen, wobei er sich zum feldmäßig betriebenen Gemüsebau (s Rn 15) durch die besondere Intensität der Bodenbearbeitung unterscheidet, die in dem Verhältnis der Glas- und Freilandflächen, der Größe der Treib- und Kalthäuser sowie dem überwiegenden Anbau von Frischgemüse im Früh- und Spätherbst zum Ausdruck kommt (BFH vom 19.09.1952, BStBl III 1952, 284).

Wegen der Führung eines Anbauverzeichnisses in gärtnerischen Betrieben im Einzelnen s BMF vom 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 und s Rn 160; hinsichtlich der Bewertung der Pflanzenbestände und Kulturen s Rn 16a. Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Bewertung (Aktivierung) von Topfpflanzen (nicht jedoch bei Containerpflanzen) – soweit sie überhaupt zu den mehrjährigen Kulturen gehören – regelmäßig unterbleiben kann, weil nach bundeseinheitlicher Auffassung der FinVerw (zB FinMin NRW vom 16.07.1984, INF 1984, 503) eine Fertigstellung (Herstellung) derselben erst mit ihrer Einstellung in den Endtopf als erfolgt angenommen werden soll, so dass letztendlich nur die (wenigen) Topfpflanzen zu bewerten sind, welche sich am Bilanzstichtag bereits im Endtopf befinden.

Daneben sind selbstverständlich am Bilanzstichtag vorhandene zugekaufte Handelswaren (wie Pflanzen, Töpfe usw) sowie sog Dekorationspflanzen gesondert zu aktivieren, wobei diejenigen Dekorationspflanzen (wie Lorbeer, Palmen und Myrten), die für eine Vermietung und nicht zum Verkauf vorgehalten werden, dem abnutzbaren beweglichen AV zuzuordnen sind. Die Bewertung erfolgt mit AK/HK, vermindert um die AfA; die FinVerw beanstandet es aber auch nicht, wenn sie mit Festwerten (regelmäßig den fortgeführten AK/HK) angesetzt werden.

 

Rn. 13a

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Durch das StBereinG 1999 vom 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 wurden mit Wirkung ab VZ 2000 bei der Aufzählung der Betätigungen in § 13 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG, die zu Einkünften aus LuF führen, die Worte Obstbau, Gemüsebau und Baumschulen ersatzlos gestrichen. Entsprechend der Gesetzesbegründung sollte damit zum einen eine Vereinheitlichung der Regelungen im BewG mit dem EStG hergestellt werden, denn entsprechend §§ 61, 125 Abs 6 Nr 3 und 142 Abs 2 Nr 4 BewG handelt es sich bei Betrieben, die Obstbau, Gemüsebau oder Baumschulen betreiben, um Gartenbaubetriebe, und zum zweiten war Zielsetzung die Beseitigung von (mE in der Wirklichkeit nicht vorhanden) Abgrenzungsproblemen.

Da mit der Neuregelung eine materiell-rechtliche Gesetzesänderung nicht einhergeht, werden die obstbaulichen, gemüsebaulichen sowie die baumschulischen Betätigungen als Unterformen des Gartenbaus – wie bisher – gesondert erläutert (s Rn 14–16).

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