Rn. 240

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Das Recht über Beihilfen in der LuF wurde durch die EU iRd Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) ab 2005 in wesentlichen Bereichen neu geregelt (EG VO 1782, 2003). Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden durch das BetriebsprämiendurchführungsG u durch die sog BetriebsprämiendurchführungVO in nationales Recht umgesetzt. Kernelemente der Reform der GAP sind die Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion, die Verknüpfung von Standards in Bereichen Umwelt- u Tierschutz sowie Lebens- u Futtermittelsicherheit mit Direktzahlungen (Cross Compliance) und die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung (Modulation).

Mit Wirkung v 01.01.2005 wurde der größte Teil der bisher als Flächen- und Tierprämien gewährten Direktzahlungen von der landw Produktion entkoppelt mit der Folge, dass zu diesem Stichtag eine Vielzahl der bisherigen Direktzahlungen weggefallen sind. An ihre Stelle trat die sog einheitliche Betriebsprämie in Form von sog Zahlungsansprüchen (ZA). Um Zahlungen iRd Betriebsprämienregelung erhalten zu können, muss der Betriebsinhaber über entsprechende ZA verfügen. Der ZA wird flächenabhängig (je ha) gezahlt; er steht grundsätzlich dem Betriebsinhaber, bei verpachteten Flächen also dem Pächter, zu.

Für die Berechnung der zuzuweisenden ZA und deren betragsmäßige Höhe sind die betriebsindividuellen Bewirtschaftungsverhältnisse am 15.05.2005 bzw 15.05.2015 maßgeblich. Jeder einzelne ZA erhält eine eigene Registriernummer; sie sind grundsätzlich ohne Flächenbindung veräußerbar, während eine Verpachtung jeweils nur mit der dazugehörigen Fläche statthaft war; ab 2015 ist erstmals eine Verpachtung der ZA auch ohne Flächenbindung möglich.

 

Rn. 241

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Mit VO EG v 14.02.2008, Nr 146/2008 wurden die Regelungen über die Zahlungsansprüche bei gleichbleibenden Voraussetzungen für den Zeitraum 2010–2014 verlängert.

 

Rn. 242

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

IRd VO EU 1307/2013 wurde eine neue Agrarreform (2015) verabschiedet; die Umsetzung in nationales Recht ist noch in 2014 erfolgt durch das DirektzahlungsdurchführungsG, die DirektzahlungsdurchführungsVO, die InVeKoSVO, das Agrarzahlungen-VerpflichtungsG u die dazugehörige Agrarzahlungen-VerpflichtungsVO. Nach Art 21 Abs 2 VO EU 1307/2013 verlieren die aufgrund des Antrags 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche ihre Gültigkeit; von der in Art 21 Abs 3 VO EU 1307/2013 vorgesehenen Fortführungsmöglichkeit hat die BRD keinen Gebrauch gemacht. Die neuen Zahlungsansprüche werden mit dem Agrarantrag zum 15.05.2015 zugeteilt.

Die neue GAP führt bislang bewährte Förderinstrumente fort, bringt aber auch neue Systeme der Einkommensunterstützung u Sicherheitsnetze, zB die sog Junglandwirteförderung.

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