Rn. 45

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Einkünfte aus Jagd gehören nicht von Hause aus zu den Einkünften aus LuF; sie rechnen nach § 13 Abs 1 Nr 3 EStG nur dann dazu, wenn (nicht: soweit) die Jagd mit dem Betrieb der Landwirtschaft o Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, können allenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zB Wildhandel) vorliegen (dies aber wohl nur bei erheblichen Einnahmen), wenn nicht (wie regelmäßig der Fall) Liebhaberei gegeben ist (Leingärtner, INF 1977, 73).

Was unter Zusammenhang mit dem Betrieb einer LuF zu verstehen ist, sagt das G nicht. Nach der höchstrichterlichen Rspr (grundlegend BFH v 13.07.1978, BStBl II 1979, 100 u ergänzend hierzu BFH v 11.07.1996, BFH/NV 1997, 103) besteht der erforderliche Zusammenhang, wenn die Jagd eines LuF dem eigenen luf Betrieb dergestalt dient, dass sie den luf genutzten (eigenen wie zugepachteten) Grundflächen des Betriebs zugute kommt.

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