Rn. 42

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Die bis einschließlich VZ 1991 in § 13 Abs 1 Nr 2 EStG namentlich aufgeführten Nutzungen wie Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei u Teichwirtschaft, Imkerei u Wanderschäferei wurden mit Wirkung ab VZ 1992 (StÄndG 1992 v 25.02.1992, BStBl I 1992, 146) unter dem neuen Oberbegriff "Einkünfte aus sonstiger luf Nutzung (§ 62 BewG)" zusammengefasst. Einziger Zweck (!) der gesetzlichen Änderung war wohl, die bisher nach Auffassung der FinVerw lediglich bewertungsrechtlich der LuF zugeordnete Erzeugung von Nützlingen (Schlupfwespen, Raubmilben) ab dem Wj 1992/93 (vgl insoweit Vfg der OFD Ffm v 29.01.1996) auch für Zwecke der Ertragsbesteuerung zu übernehmen (BT-Drucks 12/1108). Ansonsten brachte die Neuformulierung inhaltlich keine Änderungen mit sich, insb weil auch bisher schon die Nutzungen u Tierhaltungsformen iSd des § 13 Abs 1 Nr 2 EStG 1991 denjenigen in § 62 BewG entsprachen (so auch Märkle/Hiller, Rz 166 11. Aufl). Auch die in § 62 Abs 1 Nr 6 BewG aufgeführte Saatzucht (Züchtung u Vermehrung von Pflanzensaatgut, nicht jedoch die Vermehrung von Zuchtsaatgut, im Einzelnen s R B 160.13 ErbStR 2011) sowie die in § 62 BewG nicht namentlich aufgeführte (planmäßige) Erzeugung von Weihnachtsbaumkulturen (s R B 160.16 ErbStR 2011) u der Pilzanbau (Anbau von Kultur-Champignons, s R B 160.14 ErbStR 2011) gehören bewertungsrechtlich u dem folgend auch ertragsteuerlich zur sonstigen landw Nutzung. Auch die Zucht u Vermehrung von Schnecken gehört wohl insoweit noch zur LuF.

Während nach § 13 Abs 1 Nr 1 EStG die allg Tierzucht u Tierhaltung nur bei Vorhandensein einer ausreichenden Futtergrundlage im eigenen Betrieb den Einkünften aus LuF zugeordnet werden kann (vgl BFH v 12.08.1982, BStBl II 1983, 36), wird ein solcher Zusammenhang für die in § 13 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 62 BewG aufgeführten Formen der Tiererzeugung u -haltung nicht gefordert; unbeachtlich ist deshalb auch, wenn sämtliche Futtermittel zugekauft werden. Dementsprechend kann die nicht bodengebundene Tierhaltung iSd § 13 Abs 1 Nr 2 (allein schon wegen des Fehlens hierfür maßgeblicher VE-Schlüssel) nicht zu einer gewerblichen Tierhaltung führen; allenfalls dann, wenn überwiegend fremde Erzeugnisse zugekauft u nach nur kurzer Verweildauer im Betrieb weiterveräußert werden, kann ein Gewerbebetrieb vorliegen (s FG Nds v 08.09.1994, EFG 1995, 232 bei einer Verweildauer von fast fertig gemästeten Forellen von nur 15 Tagen im Betrieb). Soweit danach im Einzelfall eine Gewerblichkeit des Betriebs anzunehmen ist (weil keine Eigenerzeugung sondern ein Tierhandel betrieben wird), unterliegen etwaige daraus resultierende Verluste in keinem Fall dem Verlustausgleichsverbot nach § 15 Abs 4 EStG, weil diese Vorschrift lediglich eine Wettbewerbsverzerrung der unter § 13 Abs 1 Nr 1 EStG fallenden Tierzucht u Tierhaltung zuungunsten der LuF verhindern soll (FG Bre v 27.06.1986, EFG 1986, 601; BFH v 19.12.2002, BStBl II 2003, 507; im Übrigen s § 15 Rn 180 – 182 (Bitz)).

Die Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft u Fischzucht für Binnenfischerei u Teichwirtschaft können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Neufassung des § 13 Abs 1 Nr 2 EStG u des § 62 Abs 1 BewG ab VZ 1965) jedoch nur (noch) dann der LuF zugerechnet werden, wenn die erzeugten o gehaltenen Tiere (im weitesten Sinne) der menschlichen Ernährung u damit der Versorgung der Bevölkerung dienen (BFH v 13.03.1987, BStBl II 1987, 467; BFH v 16.02.2004, BStBl II 2005, 347). Für die Imkerei bzw Wanderschäferei gelten diese Einschränkungen aber ebenso wenig wie für die flächengebundene Tierhaltung bzw -erzeugung iSd des § 13 Abs 1 Nr 1 EStG, sodass zB iRd Wanderschäferei erzeugte Schafe ebenso wie solche aus der bodengebundenen Koppelhaltung allein zu (zB medizinischen) Versuchszwecken ebenfalls der LuF zugeordnet werden können (s auch FG Nds v 22.11.2006, EFG 2007, 1151für den vergleichbaren Fall der Züchtung von Kaninchen für den ausschließlichen Zweck der Gewinnung von Blutserum).

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