Rn. 164

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Abwehrkosten eines ArbN

Wehrt sich ein ArbN gerichtlich gegen Anschuldigungen des ArbG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Abwehrkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Beziehen sich die Vorwürfe auf Handlungen des ArbN, die nicht mehr von der beruflichen Zielvorstellung umfasst sind, weil sie entweder den ArbG schädigen oder den ArbN oder einen Dritten rechtswidrig bereichern sollten, handelt es sich um Kosten der allg Lebensführung. Die Zuweisung zur privaten Lebenssphäre erfolgt aber nur, wenn die Vorwürfe positiv festgestellt werden. Bei bestehender Ungewissheit oder beim Abschluss eines Vergleichs bleibt es bei der Abzugsmöglichkeit (BFH VI R 23/10, BStBl II 2012, 829; H 9.1 LStH 2021 "Arbeitsgerichtlicher Vergleich"). Ergänzend s "Strafverteidigungskosten". Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der ArbN einen Kunden wegen Rufschädigung verklagt (FG D'dorf v 18.12.1979, II 539/77 L, EFG 1980, 400). Im Übrigen s "Rechtsverfolgungskosten".

Alarmanlage

s "Sicherheit"

Angehöriger

Erbringen Angehörige Leistungen an den StPfl, die dieser vergütet (zB Arbeitsleistungen, Darlehensgewährungen, Vermietung von Gebäuden), ist die Ebene der privaten Lebensführung verlassen, wenn die Grundsätze der Verträge zwischen nahen Angehörigen eingehalten werden. Derartige Verträge und ihre tatsächliche Durchführung müssen insb dem Fremdvergleich standhalten (vgl zB für Darlehensvertrag: BFH X R 19/17, BStBl II 2019, 795; BFH X R 26/11, BStBl II 2014, 374; für Arbeitsvertrag: BFH X R 44/17, X R 45/17, BStBl II 2019, 203; BFH X R 31/12, BStBl II 2013, 1015; für Mietvertrag: BFH IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422; BFH IX R 8/16, BStBl II 2017, 273). Ist das gegeben, können die Aufwendungen bei der entsprechenden Einkunftsart abgezogen werden. Ansonsten handelt es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen iSd § 12 Nr 1 EStG. Wegen der Einzelheiten s §§ 4, 5 Anh I "Angehörigenvertrag" (Nacke). Vgl auch R 4.8 EStR 2012; H 4.8 EStH 2020; BMF v 23.12.2010, BStBl I 2011, 37 iVm BMF v 29.04.2014, BStBl I 2014, 809).

Arbeitsmittel

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, vgl § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG. Hierbei handelt es sich um WG, die (ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich) unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (zB BFH VI R 45/09, BStBl II 2011, 45: Diensthund eines Polizisten; BFH VI R 53/09, BStBl II 2011, 723: Für die Unterrichtsvorbereitung erforderliche Bücher eines Lehrers; BFH VI R 18/86, BStBl II 1989, 356: Klavierflügel einer Dozentin am Konservatorium). Maßgeblich ist die tatsächliche Zweckbestimmung (s Rn 114ff). Ein vollständiger Abzug der Aufwendungen ist nur möglich, wenn der private Nutzungsanteil kleiner als 10 % ist.

Nach der Aufgabe der Rspr zum Aufteilungs- und Abzugsverbot können die Aufwendungen bei höheren privaten Nutzungsanteilen aufgeteilt werden. Wegen der einzelnen WG, die als Arbeitsmittel in Betracht kommen, s § 9 Rn 1200 (Teller).

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG abzugsfähig (zu den Einzelheiten s §§ 4, 5 Rn 1750ff (Nacke) und BMF v 06.10.2017, BStBl I 2017, 1320). Es handelt sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Aufwendungen für die eigene Wohnung nicht abzugsfähige Kosten der allg Lebensführung sind (s "Wohnung").

Nach der Aufgabe der Rspr zum Aufteilungs- und Abzugsverbot (BFH GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) ist fraglich geworden, ob ein Abzug der anteiligen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zulässig ist, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur zeitweise für berufliche Zwecke und im Übrigen privat genutzt wird. Der IX. Senat des BFH hat diese Frage dem GrS des BFH vorgelegt (BFH IX R 23/12, BStBl II 2014, 312). Der GrS des BFH hat – entgegen der Auffassung des IX. Senats – entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG ist eine Spezialregelung, die die Abzugsvoraussetzungen abschließend bestimmt. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung voraus. Bei einer gemischten Nutzung findet keine Aufteilung der Aufwendungen statt. Die Aufwendungen sind in diesem Fall nicht abzugsfähig (BFH GrS 1/14, BStBl II 2016, 265; vgl auch Heger, DB 2016, 249).

Nach dieser Grundsatzentscheidung sind Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der zeitanteilig zT zur Erzielung stpfl Einkünfte und zT für steuerlich unbeachtliche Zwecke genutzt wird, nicht anteilig abzugsfähig (BFH IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146; BFH IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912; BFH X R 1/13, BFH/NV 2016, 913). Gleiches gilt, wenn die Fläche des in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums zT zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken und zT zu privaten Zwecken genutzt wird (sog Arbeitsecke: BFH VIII...

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