Rn. 223

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das Abzugsverbot für USt auf Umsätze, die Entnahmen sind (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 3) bezweckt die einkommensteuerliche Gleichstellung von Unternehmern und Nichtunternehmern. Nach § 3 Abs 1bAbs 9a UStG werden die Entnahme eines Gegenstands durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke, die Verwendung des Gegenstands zu Zwecken, die außerhalb des Unternehmens liegen, sowie die Erbringung von sonstigen Leistungen zu Zwecken, die außerhalb des Unternehmens liegen, als unentgeltliche Wertabgaben besteuert. Der Unternehmer wird umsatzsteuerlich nicht anders behandelt als der nicht unternehmerisch tätige StPfl, der auf seinen persönlichen Lebensbedarf ebenfalls USt zu entrichten hat.

 

Rn. 224

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Da das auslösende Moment für die UStPfl derartiger Entnahmen in der privaten Sphäre liegt, ist ein Abzug der USt, die auf solche Entnahmen entfällt, schon nach allg Grundsätzen nicht möglich. Dieses Ergebnis wird durch § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 3 noch einmal klargestellt. Der Entnahmebegriff in § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 3 ist einkommensteuerlich zu verstehen. Er umfasst sowohl Gegenstandsentnahmen als auch Nutzungsentnahmen. Im Ergebnis darf der Unternehmer – ebenso wie der Nichtunternehmer – USt, die im Zusammenhang mit privaten Vorgängen entstanden ist, nicht einkommensteuerlich abziehen.

 

Rn. 225

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Höhe der Entnahme ist nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Dies gilt grds auch für die ertragsteuerliche Bewertung der privaten Kfz-Nutzung mit der sog 1 %-Regelung (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2f EStG; s BFH VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451; BFH V R 35/99, BFH/NV 2000, 759; BFH V R 78/98, BFHE 188, 160; H 12.4 EStH 2020 "USt bei Anwendung der 1 %-Regelung"). Die Rspr und FinVerw lässt es aber aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Wert der Nutzungsentnahme nach der sog 1 %-Regelung für die umsatzsteuerliche Besteuerung zugrunde gelegt wird, sofern der StPfl von diesem Wert für Ertragsteuerzwecke ausgegangen ist. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die USt mit dem allg Steuersatz aufzuschlagen ist (BFH XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079; Tz I 5, BMF v 05.06.2014, BStBl I 2014, 896). Ansonsten ist der private Nutzungsanteil für USt-Zwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (BFH XI R 2/12, BStBl II 2015, 785; BFH V R 35/99, BFH/NV 2000, 759; BFH V R 78/98, BFHE 188, 160). Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt.

Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (BFH VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451; Tz I 5c, BMF v 05.06.2014, BStBl I 2014, 896; vgl auch Tz 35 BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326). Etwas anderes gilt nur für pauschalierende Landwirte gemäß § 24 UStG. Ermittelt ein pauschalierender Landwirt die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Regelung, ist die Entnahme nicht um die fiktive USt zu erhöhen (BFH IV R 45/07, BStBl II 2010, 689).

 

Rn. 226

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die nach § 12 Nr 3 EStG erforderliche Hinzurechnung der USt hat auf den Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen. Es kommt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nicht darauf an, wann die USt vorangemeldet, festgesetzt oder gezahlt wurde, sondern darauf, wann der die USt auslösende Entnahmetatbestand verwirklicht wurde (BFH VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451; BFH v 08.10.1981, IV R 90/80; vgl auch BFH X R 135/87, BStBl II 1990, 742).

 

Rn. 227–228

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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