Schrifttum:

Hahn, Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach dem WohnungsbauförderungsG (WoBauFG) einschließlich der Übergangsregelungen, DB 1990, 65;

Stuhrmann, Einkommensteuerliche Vergünstigungen bei Baudenkmalen unter Berücksichtigung der Regelungen durch das WohnungsbauförderungsG, DStZ 1990, 107;

Richter/Boveleth, Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus..., StBp 1990, 149;

Boveleth, Steuervergünstigungen für Aufwendungen bei Baudenkmalen, NWB F 3, 8231;

Heinen, Denkmalschutz und -pflege unter steuerlichen Gesichtspunkten, InfStW 1993, 149 und 174;

Kleeberg, Die Kulturförderung mittels der §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG, FR 1997, 174;

König, Steuerrechtliche Förderungsmöglichkeiten im Denkmalschutz, BuW 1998, 330;

Fischer, Abgrenzung AK und HK zum Herstellungsaufwand, FR 2002, 781;

Büchner/Fritsch, Steuerliche Förderung von denkmalgeschütztem Eigentum, DStR 2004, 2169;

Grube, Denkmalschutz, LSW Gruppe 4/75, 1 (12/2007);

Förster/Schmidtmann, Steuerliche Gewinnermittlung nach dem BilMoG, BB 2009, 1342;

Nacke, Die steuerliche Förderung von Baudenkmälern optimal ausnutzen, GStB 2008, 160;

Zenefels, Die Abgrenzung von HK und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden, ZfIR 2011, 779;

Götz, Anschaffungsnaher Aufwand versus §§ 7i, 11b EStG, DStR 2011, 1016;

Götz, Anschaffungsnaher Aufwand bei Baudenkmalen, DStR 2012, 1217;

Marx/Noack, Verhältnis zwischen anschaffungsnahen Aufwendungen nach § 6 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG und Aufwendungen nach § 7i Abs 1 S 1, § 11b S 1 EStG, DStR 2013, 173;

Beck, Der X. Senat des BFH ändert seine Rspr zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs 2 EStG, NWB 2015, 1318;

Steinhauff, Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs 2 EStG, jurisPR-SteuerR 11/2015 Anmerkung 2;

Klein, Aktuelle Zweifelsfragen der Steuerbegünstigung von Baudenkmälern, DStR 2016, 1399;

Neufang, AfA bei Baudenkmälern und in Sanierungsgebieten, StB 2018, 218;

Steck, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, DStZ 2020, 234;

Bartone, Bindungswirkung der Bescheinigung gemäß § 7i Abs 2 S 2 EStG bei Zuschussgewährung, jurisPR-SteuerR 36/2022 Anmerkung 1.

Verwaltungsanweisungen:

R 11b EStR 2012; H 11b EStH 2021;

BMF v 04.06.2015, BStBl I 2015, 506 (Baudenkmale, Kulturgüter, Bescheinigungsbehörden; Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i, 10f, 11b EStG) oder für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG));

BMF v 21.01.2020, BStBl I 2020, 169 (Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG); Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Januar 2020);

BMF v 14.10.2021, BStBl I 2021, 1806 (Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG)).

I. Allgemeines und Anwendungszeitraum

 

Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 11b EStG bezweckt die Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmäler. Die Norm steht in Zusammenhang mit § 7i EStG, der durch erhöhte Absetzungen von bestimmten AK oder HK die Finanzierung von Baudenkmälern und einzelnen Gesamtanlagen fördert, während § 11b EStG den entsprechenden Erhaltungsaufwand fördert. Zum Verhältnis des § 6 Abs 1 Nr 1a EStG zu § 11b EStGRn 10.

Wie auch im Anwendungsbereich des § 11a EStG gilt § 11b EStG sowohl bei WG des BV wie auch des PV (s auch Schiessl in Brandis/Heuermann, § 11a EStG Rz 3).

 

Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die für die Bescheinigung nach § 11b EStG zuständigen Behörden sind in BMF BStBl I 2015, 506 aufgeführt (H 11b EStH 2021). Das BMF v 21.01.2020, BStBl I 2020, 169 hat eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien herausgegeben.

Zum Prüfungsumfang des FA s Rn 9, zum Verfahren s Rn 16.

 

Rn. 2a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 11b EStG unterscheidet tatbestandlich

  • die Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern (S 1; Einzelheiten s Rn 10 und 13ff) und
  • die Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Gebäudegruppen oder Gesamtanlagen (S 2; s Rn 12).
  • S 3 nennt entsprechend anwendbare Vorschriften.
 

Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Begriffsbestimmungen für Denkmale (Baudenkmale) sind in den LandesdenkmalschutzG zu finden, zB in § 2 DenkmalschutzG (DSchG) NW iDF vom 15.11.2016:

Zitat

„(1) 1Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. 2Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge