Schrifttum:

Hahn, Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach dem WohnungsbauförderungsG (WoBauFG) einschließlich der Übergangsregelungen, DB 1990, 65;

Bansemer, Denkmalschutz und Steuerrecht, RWP 1990/1211 SG 5.1, 347;

Schneider, Steuerliche Berücksichtigung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, DWW 1999, 237–238, 240–247;

Fischer, AK und HK vom Erhaltungsaufwand, FR 2002, 781;

Büchner/Fritsch, Steuerliche Förderung von denkmalgeschütztem Eigentum, DStR 2004, 2169;

Grube, Denkmalschutz, LSW Gruppe 4/75, 1 (12/2007);

Nacke, Die steuerliche Förderung von Baudenkmälern optimal ausnutzen, GStB 2008, 160;

Förster/Schmidtmann, Steuerliche Gewinnermittlung nach dem BilMoG, BB 2009, 1342;

Zenefels, Die Abgrenzung von HK und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden, ZfIR 2011, 779;

Beck, Der X. Senat des BFH ändert seine Rspr zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs 2 EStG, NWB 2015, 1318;

Steinhauff, Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs 2 EStG, jurisPR-SteuerR 11/2015 Anmerkung 2;

Günther, Verfahrensaussetzung bei Remonstration des FA gegen Bescheinigung nach § 7 Abs 2 EStG, EStB 2017, 57;

Förster, Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnungen, BFH/PR 2018, 113;

Neufang, AfA bei Baudenkmälern und in Sanierungsgebieten, StB 2018, 218;

Kraus, Chancen und Fallstricke bei Immobilieninvestitionen in Sanierungsgebieten, DStR 2019, 1185;

Steck, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, DStZ 2020, 234.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 21.01.2020, BStBl I 2020, 169 (Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG); Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Januar 2020).

I. Allgemeines und Anwendungszeitraum

A. Verteilung von Erhaltungsaufwand als Durchbrechung des Abflussprinzips

 

Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die steuerlichen Vorteile für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iRd Stadtsanierung nach § 177 Baugesetzbuch (BauBG) sind in §§ 7h, 10f und 11a EStG geregelt. Während § 7h EStG durch erhöhte Absetzungen von bestimmten AK bzw HK die Finanzierung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fördert, kann iRd § 11a EStG der StPfl durch Zuschüsse aus Städtebaufördermitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen iSd § 177 BauBG an einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, wenn die Bedingungen des 7h EStG eingehalten werden. Die Verteilung der WK oder BA kann zB günstig sein, wenn in dem Jahr, in dem der Aufwand angefallen ist, der Abzug nicht (voll) ausgeschöpft werden kann, weil die Einkünfte zu niedrig sind.

Auf diese Weise kann der StPfl seine steuerlichen Verhältnisse durch den von ihm gewählten Verteilungszeitraum optimieren. In der Praxis macht es allerdings nur bei größerem Aufwand Sinn, vom Wahlrecht des § 11a EStG Gebrauch so machen (so auch Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 11a EStG Rz 6).

Der Verteilungszeitraum ist im Abflussjahr (= Erstjahr) zu beantragen; er ist dann verbindlich (s Rn 3).

§ 11a EStG ist zusammen mit den §§ 7h, 7i und 11b EStG durch das WohnungsbauförderungsG (WoBauFG) vom 22.12.1989 als Nachfolgeregelung zu § 82h EStDV aF in das EStG eingefügt worden. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG. Bestimmte Erhaltungsaufwendungen können dadurch wahlweise (s Rn 3) über zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (zur Nachholung s Rn 13). Abweichend vom sofortigen Abzug von BA oder WK dient die Norm der optimalen Steuerförderung einer raschen und wirksamen Sanierung vor allem der Stadtkerne. Zur Erhaltung von Altbausubstanz steht § 11a EStG in einer Reihe mit § 7h EStG, der erhöhte Absetzungen bestimmter AK oder HK vorsieht. § 11a EStG ist auf WG des BV (vgl § 4 Abs 8 EStG) und des PV anwendbar (s Rn 2a; zum Ganzen s auch Schiessl in Brandis/Heuermann, § 11a EStG Rz 3); bei der Privatgutlösung enthält § 10f Abs 2 EStG eine entsprechende Regelung.

B. § 11a EStG als Nachfolger des § 82h EStDV

 

Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 11a ist gemäß § 52 Abs 14b EStG 1990 erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist; für die Verteilung von Erhaltungsaufwand, der vor dem 01.01.1990 angefallen ist, gilt nach § 84 Abs 7 EStDV die Vorgängerregelung. Im Beitrittsgebiet gilt § 11a EStG ab dem 01.01.1991. Zur Rechtsentwicklung s auch Kister in H/H/R, § 11a EStG Rz 1 (April 2021).

Zuletzt wurde § 11a EStG in Abs 4 durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung ab 18.12.2019 geändert (dazu s Rn 16f).

Seitdem hat die Norm selbst keine weiteren Änderungen erfahren; aber der gemäß § 11a Abs 4 EStG unter ander...

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