Rn. 10

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Begünstigt nach § 11a Abs 1 S 2 EStG sind außerdem – entsprechend den Voraussetzungen des § 7h Abs 1 S 2 EStG – Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes iSd S 1, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Die Regelung ist gleichlautend mit § 7h Abs 1 S 2 EStG. Voraussetzung ist, dass sich der Eigentümer zur Durchführung derartiger Maßnahmen neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat (sog städtebaulicher Vertrag; s dazu auch Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a EStG Rz 2, 21. Aufl). Auch hier besteht die Möglichkeit der gleichmäßigen Verteilung des Erhaltungsaufwandes auf zwei bis fünf Jahre, soweit dieser nicht durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gedeckt ist. Zu weiteren Einzelheiten s § 7h Rn 4c und 4d (Handzik).

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