Ein Zufluss beim ArbN ist dann gegeben, wenn der ArbG an einen Dritten leistet und dadurch dem ArbN einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Dritten verschafft, BFH vom 22.08.2018, VI R 17/16, BStBl II 2019, 496 mwN. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich dieser Vorgang so dar, als hätte der ArbG die Zahlungen an den ArbN und dieser sie an den Dritten geleistet (BFH vom 14.09.2005, VI R 148/98, BStBl II 2006, 532). Der Zufluss beim ArbN erfolgt erst dann, wenn die Mittel dem Dritten zufließen und nicht bereits mit dem Abfluss der Mittel beim ArbG, vgl BFH vom 24.08.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 Rz 28 zur Erteilung einer Lastschriftermächtigung durch den ArbG.

Bei der Nachentrichtung hinterzogener ArbN-Anteile zur Gesamtsozialversicherung führt die Nachzahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils; auf den Zeitpunkt der Beitragslastverschiebung (§ 28g S 3 SGB IV) kommt es hingegen nicht an, BFH vom 13.09.2007, VI R 54/03, BStBl II 2008, 58.

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