Besteht der maßgebliche geldwerte Vorteil in der möglichen Inanspruchnahme der versprochenen Hoteldienstleistungen, fließt er erst im Zeitpunkt der Verwertung dieses Rechts zu, BFH vom 21.08.2012, IX R 55/10, BFH/NV 2013, 354.
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