Auch im Bereich der Überschussermittlung (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mietereinbauten dem Grundstückseigentümer gemäß § 946 BGB im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs zufließen; das ist aber je nach Absprache der Parteien möglich, BFH vom 24.07.1990, VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90 zu 2.a. Sind sie dem Mieter unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 AO; BFH vom 28.07.1993, I R 88/92, BStBl II 1994, 164), des Scheinbestandteils (§ 95 BGB), der Betriebsvorrichtung (§ 68 Abs 2 Nr 2 BewG) oder des einheitlichen Funktionszusammenhangs mit dem Betrieb des Mieters, zuzurechnen, ist dem Vermieter mit dem Einbau nichts zugeflossen, BFH vom 11.12.1987, III R 191/85, BStBl II 1988, 300. IdR fließen die Einbauten dem Vermieter/Verpächter erst zu, wenn er darüber selbst frei verfügen kann, dh mit Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses, BFH vom 21.11.1989, IX R 170/85, BStBl II 1990, 310 mwN. Entsprechendes gilt für werterhöhende Aufwendungen des Mieters oder Pächters, BFH vom 29.11.1968, VI R 316/66, BStBl II 1969, 184; Martini in Brandis/Heuermann, § 11 EStG Rz 126 (August 2022).

Falls der Mieter die Einbauten beseitigt, fließt dem Vermieter nichts zu.

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