Rn. 82

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Bei den sonstigen Bezügen handelt es sich um die Lohnbestandteile, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, wie dies zB bei dem 13. und 14. Monatsgehalt, einmaligen Abfindungen und Entschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Jubiläumszuwendungen der Fall ist (vgl R 39b.2 Abs 2 LStR 2023; BSG vom 27.06.2019, B 10 EG 2/18 R; FG Ha vom 12.05.2022, 5 K 141/18, DStRK 2022, 12). Für diese sonstigen Bezüge verbleibt es beim Zuflussprinzip, BFH vom 22.07.1993, VI R 104/92, BStBl II 1993, 795. Auch wenn § 38a Abs 1 S 3 EStG auf das Kj abstellt, ist Zuflusszeitpunkt der Tag der Erfüllung des Anspruchs des ArbN (BFH vom 24.08.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72; BFH vom 20.11.2008, VI R 25/05, BStBl II 2009, 382). Auf den Tag des Zuflusses kommt es unter anderem an, wenn die unbeschränkte StPfl des ArbN im Zusammenhang mit einem Umzug in das Ausland unterjährig endet, FG Ha vom 12.05.2022, 5 K 141/18, DStRK 2022, 12.

Die jährliche Zahlung der Versicherungsbeiträge für eine Direktversicherung stellt keinen laufenden Arbeitslohn, sondern einen sonstigen Bezug iSd § 38a Abs 1 S 3 EStG dar.

Arbeitslohn fließt dem ArbN nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den ArbG zugunsten des ArbN als Versicherungsnehmers zu, der Zufluss erfolgt erst, wenn der ArbG den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet, § 11 Abs 1 S 2 EStG ist nicht anwendbar, BFH vom 24.08.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72.

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