Rn. 80

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Für die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit verweist § 11 Abs 1 S 4 EStG auf § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG sowie auf § 40 Abs 3 S 2 EStG. § 38a Abs 1 S 2 EStG betrifft die zeitliche Erfassung von laufendem Arbeitslohn, der in dem Kj als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, BFH vom 15.12.2011, VI R 26/11, BStBl II 2012, 415 zu Ausgleichszahlungen für in der Arbeitsphase erbrachter Vorleistungen bei vorzeitiger Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. In den Fällen des § 39b Abs 5 S 1 EStG gelten Abschlagszahlungen in dem Kj als bezogen, in dem der Lohnabrechnungszeitraum endet. Für sonstige Bezüge, dh für Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, gilt hingegen das Zuflussprinzip, § 38a Abs 1 S 3 EStG. § 40 Abs 3 S 2 EStG betrifft den Zufluss der auf den ArbN abgewälzten pauschalen LSt.

§ 11 Abs 1 S 4 EStG regelt allein die zeitliche Zuordnung der zugeflossenen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und setzt damit voraus, dass ein Zufluss erfolgt ist. Ob der ArbN die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt, ist nach § 11 Abs 1 S 1 EStG zu beurteilen. Auf Leistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG (Insolvenzgeld) findet § § 11 Abs 1 S 4 EStG weder unmittelbare noch analoge Anwendung (BFH vom 01.03.2012, VI R 4/11, BStBl II 2012, 596). Für sonstige Bezüge findet § 11 Abs 1 S 2 EStG keine Anwendung, BFH vom 24.08.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 zu jährlichen Beitragszahlungen des ArbG aus einer Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung des ArbN.

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