Rn. 19

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Denkmal- oder Archivschutzes erforderlich sind und in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde durchgeführt werden (§ 10g Abs 1 S 1 und 3 EStG). Auf die Abgrenzung zwischen HK und Erhaltungsaufwand kommt es für die Förderung nach § 10g EStG nicht an.

AK werden hingegen nicht erfasst. Es gilt der Grundsatz "erst erwerben, dann restaurieren". AK für den Erwerb neuer Stücke einer Sammlung, eines geschützten Gebäudes oder eines Kunstgegenstandes werden deshalb nicht begünstigt.

 

Rn. 20

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Herstellungsmaßnahmen müssen auf die Wiederherstellung eines bereits geschützten Kulturgutes gerichtet sein, das weitgehend zerstört oder stark beschädigt ist. Aufwendungen für die Neuerstellung eines schützenswerten Kulturgutes, etwa eines Kunstgegenstandes, werden nicht begünstigt, weil das Kulturgut bei Vornahme der Maßnahmen bereits bestehen und geschützt sein muss.

Erhaltungsmaßnahmen können, wie Reparaturen, die materielle Substanz des Kulturgutes betreffen, konservierend auf es einwirken oder allg zur Erhaltung notwendig sein, wie etwa eine bestimmte Luftfeuchtigkeit oder Raumtemperatur für ein Bild oder Möbelstück. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der geschützten Kulturgüter kommen die unterschiedlichsten Erhaltungsmaßnahmen in Betracht. Im Bereich von geschützten Gartenanlagen etwa auch Pflanzungen oder Rodungen.

Bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmalen oder an Gebäuden im Ensembleschutz (§ 10g Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 EStG) ist § 7i Abs 1 S 1–4 EStG nach § 10g Abs 1 S 3 Hs 2 EStG sinngemäß anzuwenden. Es reicht deshalb aus, wenn die Maßnahmen bei Baudenkmalen für deren sinnvolle Nutzung und bei Gebäuden im Ensembleschutz für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind.

Aufwendungen für Maßnahmen, die nicht der Wiederherstellung oder Erhaltung des Kulturgutes dienen, sind nicht begünstigt. Darunter fallen etwa Versicherungsbeiträge, GrSt, Bewachungskosten, allg Strom- oder Heizkosten.

 

Rn. 21

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Maßnahmen müssen vor Beginn der Ausführung mit der zuständigen Landesbehörde (§ 10g Abs 3 EStG) abgestimmt werden. Eine Nachholung der Abstimmung ist nicht möglich (s Clausen in H/H/R, § 10g EStG Rz 28 (Mai 2017); Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz B 24 (Dezember 2019)).

Die Abstimmung ist materielle Anspruchsvoraussetzung für den Sonderausgabenabzug und muss alle wesentlichen Aspekte der Maßnahme konkret umfassen (s VGH Mchn vom 03.12.2008, 15 ZB 08 727, NVwZ 2009, 473). Sie kann nicht nur allein durch eine Bescheinigung nach § 10g Abs 3 EStG nachgewiesen werden.

Andere Beweismittel, etwa ein Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, reichen aus. Dies ergibt sich aus der Rspr des BFH zu § 7i Abs 2 EStG (s BFH vom 24.06.2009, X R 8/08, BStBl II 2009, 960). Sie ist wegen der weitgehenden Identität von § 7i Abs 2 EStG und § 10g Abs 3 EStG übertragbar.

Die FinVerw verzichtet für Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an Baudenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen mittels einer Billigkeitsmaßnahme auf eine vorherige Abstimmung (BMF vom 14.10.2021, BStBl I 2021, 1806).

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