Rn. 19

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10f Abs 1 S 1 EStG begünstigt HK und AK an eigenen Gebäuden oder Gebäudeteilen. Dabei müssen hinsichtlich der begünstigten Maßnahmen die Voraussetzungen von § 7h EStG oder § 7i EStG vorliegen (dazu s Rn 7–13). Es sind nur solche AK einbezogen, die auf Baumaßnahmen entfallen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Grundstückskaufvertrags oder eines gleichgestellten Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7h Abs 1 S 3, § 7i Abs 1 S 5 EStG). Es gilt der Grundsatz: "erst kaufen, dann sanieren" (s Kulosa in Schmidt, § 7h EStG Rz 5 (42. Aufl)). Die AK müssen somit anschaffungsnahen Aufwand darstellen.

Der Kaufpreis für das Gebäude ist nicht begünstigt. Der Sonderausgabenabzug kann nur für solche Aufwendungen des StPfl geltend gemacht werden, die ihn im Ergebnis wirtschaftlich belasten. Deshalb sind erhaltene öffentliche Zuschüsse, etwa aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln (§ 7h Abs 1 S 4 EStG) oder sonstigen öffentlichen Kassen (§ 7i Abs 1 S 7 EStG) abzuziehen. Diese Zuschüsse werden in der Bescheinigung der zuständigen Stelle verbindlich für das Besteuerungsverfahren festgestellt (dazu s Rn 11).

 

Rn. 20

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Höhe der begünstigten Aufwendungen ergibt sich bei Baudenkmalen iSv § 7i EStG und bei Gebäuden in Gebieten iSv § 7h EStG aus der insoweit bindenden Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde (s Rn 11, 12).

Das FA muss die Höhe der HK oder AK selbstständig prüfen. Der StPfl kann sie mit jedem Beweismittel nachweisen. Ein Höchstbetrag ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei multifunktionaler Nutzung eines Gebäudes s Rn 16.

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