Rn. 24

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden, die den Gebrauchswert eines Gebäudes nicht so deutlich erhöhen, dass es dadurch wesentlich verbessert wird (BFH vom 12.09.2001, IX R 39/97, BStBl II 2003, 569; BFH vom 22.09.2009, IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846; näher zur Abgrenzung Erhaltungsaufwand/HK s § 6 Rn 275–3351(Dräger/Dorn)). Er ist nur begünstigt, soweit die Erhaltungsmaßnahme dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil zuzuordnen ist. Ist dies nicht eindeutig möglich, ist – wie bei HK oder AK iSv § 10f Abs 1 EStG – eine Aufteilung vorzunehmen (dazu s Rn 16).

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