Rn. 1

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10f EStG erlaubt es, dass der StPfl HK, AK und Erhaltungsaufwand für selbstgenutzte eigene Wohngebäude "wie" Sonderausgaben abzieht; die Vorschrift ergänzt die eine einkünftebezogene Nutzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen bzw von Baudenkmalen begünstigenden §§ 7h, 7i EStG (HK/AK) und §§ 11a und 11b EStG (Erhaltungsaufwand). Einbezogen sind Teile von solchen Gebäuden, die selbstständige unbewegliche WG darstellen sowie Eigentumswohnungen (§ 10f Abs 5 EStG). Durch die Vorschrift sind – als Durchbrechung des allg Abzugsverbots des § 12 Nr 1 EStG – ausnahmsweise private Lebensführungskosten als Quasi-Sonderausgaben abziehbar (Klein, DStR 2016, 1399, 1401; Lüdemann in K/S/M, § 10f EStG Rz A 1 (März 2019)).

Wie sich aus der Bezugnahme auf den "StPfl" und dem Erfordernis der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ergibt, ist die Begünstigung personenbezogen. Sie setzt voraus, dass das Gebäude nicht zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird.

 

Rn. 2

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Vorschrift hat einen Subventionszweck. Sie soll einen Ausgleich für die besonderen Belastungen von Eigentümern zu eigenen Wohnzwecken genutzter Baudenkmale durch die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach dem Denkmalschutzrecht der Länder schaffen und die Erhaltung von Baudenkmalen und alter Bausubstanz aus städtebaulichen und wohnungspolitischen Gründen fördern (s BFH vom 14.01.2004, X R 19/02, BFH/NV 2004, 1021; Hahn, DB 1990, 65). Durch den Sonderausgabenabzug von insgesamt 90 % der begünstigten Aufwendungen verschafft sie erhebliche Liquiditätserleichterungen.

§ 10f EStG ist rechtspolitisch in der Diskussion. Zum Teil wird gefordert, die Vorschrift zu streichen, weil sie eine überflüssige Verkomplizierung des Steuerrechts bewirke und Baupreissteigerungen durch Einpreisung der Subventionswirkungen hervorrufe (s Kulosa in Schmidt, § 10f EStG Rz 2 (39. Aufl)). Andere Stimmen im Schrifttum sind hingegen der Ansicht, dass § 10f EStG zu einer ausgewogenen steuerlichen Förderung der begünstigten Gebäude beitrage (Lüdemann in K/S/M, § 10f EStG Rz A 67 mwN (März 2019).

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